Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

02. Dezember 2013

Vorstösse

Unbürokratisches Ja-Wort (Motion)

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Vereinfachung der Trauungsfristen und -form (Art. 100/102 ZGB) vorzulegen, der namentlich folgende zwei Punkte umfasst:

1. Die zwingende Wartefrist von 10 Tagen zwischen Vorbereitungsverfahren und Trauung (Art. 100 ZGB) wird abgeschafft. Es steht den Verlobten also frei, ob sie die Trauung direkt im Anschluss an das Vorbereitungsverfahren vollziehen möchten oder in einem separaten Akt innert der Dreimonatsfrist.

2. Das zwingende Erfordernis von zwei Trauzeugen (Art. 102 ZGB) wird aufgehoben. Es steht den Verlobten frei, ob sie wie heute zwei Zeugen beiziehen möchten oder ob sie darauf verzichten möchten.

Begründung

Das Verfahren zur Eheschliessung (Art. 97-103 ZGB) ist ein bedeutsames Verfahren. Es wird aber auch von der einen oder andern bürokratischen Hürde belastet, die heute nicht mehr notwendig wäre. Diese Motion bezweckt, die Verlobten von unnötigen Verfahrenszwängen zu befreien und ihnen stattdessen mehr Wahlfreiheiten einzuräumen.

Ad 1.: Die zwingende Wartefrist von 10 Tagen findet ihre Begründung im historischen Verkündungsverfahren. Dieses gibt es nicht mehr. Für diese Frist gibt es also keinen zwingenden Grund mehr. Entsprechend wurde auch im Partnerschaftsgesetz von 2004 (SR 211.231) für gleichgeschlechtliche Paare auf eine solche Bedenkfrist verzichtet. Ebenso kennen z.B. unsere Nachbarländer Deutschland und Österreich keine solche Frist für den Eheschluss. In der Schweiz wiederum wurde für die Ehescheidung die Bedenkfrist mit Wirkung per 1. Februar 2010 abgeschafft.

Es soll Verlobten weiterhin freistehen, sich nach dem Vorbereitungsverfahren eine Wartezeit zu gönnen. Aber Verlobte, die unmittelbar nach dem Vorbereitungsverfahren getraut werden wollen, sollen dies tun können. Gemäss Praktikern entspricht eine solche unmittelbare Trauung für viele Verlobte einem Bedürfnis.

Ad. 2: Auch die beiden Trauzeugen haben keine rechtliche Funktion mehr. Sie dienen namentlich nicht als Beweismittel (Botschaft über die Änderung des ZGB vom 15. November 1995, Ziff. 223.322, [BBl 1996 75]). Entsprechend verlangt das Partnerschaftsgesetz keine solchen Zeugen. Und auch in dieser Frage kennen Deutschland und Österreich keine Pflicht.

Es soll den Verlobten unbenommen bleiben, sich wie heute durch Trauzeugen begleiten zu lassen. Auf den Zwang hierzu aber kann getrost verzichtet werden.