15. März 2018
Wichtige Voten im Rat
Standesinitiative Zug. Wiederherstellung der Souveränität der Kantone bei Wahlfragen. Änderung der Bundesverfassung
Bei dieser Vorlage geht es darum, wie wir den Kantonen ein Stück demokratische Autonomie zurückgeben können, die vom Bundesgericht in seiner Rechtsprechung über die Jahre eingeschränkt wurde. Nun ist es natürlich die Aufgabe des Bundesgerichtes, darüber zu wachen, dass ein Kanton sein Wahlsystem nicht im Widerspruch zur Bundesverfassung ausgestaltet. Doch übertreibt es das Bundesgericht mit seiner Kontrolle. Ich möchte Ihnen das an zwei Elementen aufzeigen. Zum einen erschwert das Bundesgericht den Proporz mit zum Teil widersprüchlichen Argumenten, und zum anderen schafft es den Majorz schleichend ab.
Zuerst zu den Widersprüchen bezüglich Proporz:
Zum einen sagt das Bundesgericht ja bekanntlich, wenn Sie Proporz als Etikette aufs System schreiben würden, dann müsse Proporz drin sein, und das bedeute, dass ein Wahlkreis nicht mehr als 10 Prozent der Stimmen für einen Sitz verlangen dürfe. Damit widerspricht das Bundesgericht zum einen an sich den Werten der gleichen Bundesverfassung, wenn man mit dem Nationalratswahlsystem vergleicht. Wenn man den strengen Massstab des Bundesgerichtes dort anlegt, dann stellt man fest: 19 von 26 Kantonen würden diesem Massstab bezüglich Nationalratswahlen nicht gerecht werden, denn sie haben kleinere Wahlkreise. 73 Nationalräte werden in solch kleineren Wahlkreisen gewählt, in Extremfällen wie in meinem damals sogar im Majorz, obwohl das ganze System ja als Proporz ausgestaltet ist. Da würden also nach Bundesgericht laufend 73 Nationalräte an sich verfassungswidrig gewählt, wenn man die beiden Systeme so streng beurteilen würde. Nur sieben Kantone erfüllen diesen hohen Anspruch des Bundesgerichtes an Wahlkreise, wie das Bundesgericht sie mit der gleichen Verfassung für die Kantone verlangt.
Zum andern - nochmals bezüglich Proporz - sind die Erwägungen des Bundesgerichtes auch in sich widersprüchlich. Es lässt den Majorz ja noch zu. Da ist es also möglich, dass mehr als 50 Prozent der Stimmen für einen Sitz nötig sind. Sobald Sie nun aber auf die Etikette für Ihr System statt Majorz Proporz schreiben, heisst es plötzlich, dass Sie nicht mehr als 10 Prozent der Stimmen verlangen dürfen. Alles dazwischen ist dann unmöglich. Sie können also eine 50-Prozent-Schwelle haben, wenn Sie es Majorz nennen, oder auch eine 10-Prozent-Schwelle, wenn Sie es Proporz nennen. Sie dürfen aber, wenn Sie es Proporz nennen, keine 11-, keine 12-, keine 13-Prozent-Schwelle haben. Das ist, wie wenn das Bundesgericht sagen würde: "Sie können Ihr Wahlsystem schwarz machen - Majorz - oder weiss - Proporz -, aber nicht grau, denn grau ist zu dunkel." Das Resultat dieser unlogischen Bewertung ist, dass ein Kanton, der irgendwo dazwischen liegt, entweder seine Wahlkreise vergrössern muss, damit die Schwelle auf 10 Prozent runterkommt - das haben viele Kantone gemacht. Oder aber, er sagt, ich gehe zum Majorz über bzw. bleibe beim Majorz. Dann hat er eine viel höhere Schwelle. Das ist für das Bundesgericht heute auch in Ordnung. In sich geht das aber nicht auf.
Nun ist das Bundesgericht ja daran - und das ist mein zweites Thema, der Majorz -, diesen Widerspruch aufzulösen, aber es tut dies nicht zum Guten. Es sagt nämlich: Ja, dann schaffen wir diesen Majorz, der für uns etwas quer in der Landschaft steht, auch noch schleichend ab. In seiner jüngsten Rechtsprechung, zum Beispiel im Urteil von 2014 gegenüber meinem Kanton, dem Kanton Appenzell Ausserrhoden, liess es durchblicken, dass bald Schluss mit lustig sei: Der Majorz sei nicht optimal, und er werde faktisch in meinem Kanton nur noch wegen der vielen parteilosen Kantonsräte höflich geduldet. Da diese zahlenmässig abnähmen, werde der Majorz dereinst wohl mit ihnen aussterben. "Aussterben" ist also nicht die Wortwahl des Bundesgerichtes, aber so kann man den Text verstehen. Das Bundesgericht geht dabei schon sehr weit und stellt ein Kriterium über alle anderen.
Proporz und Majorz haben ihre Vor- und Nachteile. Es gibt nicht das richtige Verfahren. Es sollte doch ein politischer Entscheid eines Kantons sein, welches der beiden Systeme es haben will. Das zeigt auch schön die jüngste Geschichte, wie sie in meinem Kanton gelaufen ist. Die Frage "Majorz oder Proporz?" wird bei uns im Kanton Appenzell Ausserrhoden seit jeher sehr kontrovers diskutiert. Jede Gemeinde kann ihr Verfahren selber wählen, weil wir ein Mischsystem haben. 19 von 20 Gemeinden haben den Majorz, sie sind eher klein. Herisau hat den Proporz. Einen flächendeckenden Proporz lehnte die Bevölkerung schon viermal ab, dreimal an der Landsgemeinde, zuletzt 2008 an der Urne, mit 53 Prozent Nein. Dabei geht es nicht darum, dass in unserem Kanton die Mehrheit eine Minderheit unterdrücken wollte oder würde, wie es das Bundesgericht unterstellt, sondern einfach darum, dass man bei uns aufgrund der kleinräumigen Verhältnisse die Köpfe gut kennt und die regionale Zugehörigkeit mehr zählt als die Parteifarbe. Man kennt sich eben. Das erklärt auch die Besonderheit, dass bei uns die Parteiunabhängigen eine starke "Fraktion" im Kantonsparlament sind. Erst jüngst, am 4. März, noch während dieser Session, haben unsere Stimmberechtigten Ja gesagt zu einer Totalrevision der Kantonsverfassung. Eines der Hauptthemen dabei wird wieder sein, die Frage von Majorz und Proporz anzuschauen. Sie sehen - und auch du, liebes Bundesgericht, du siehst -, wir sind durchaus in der Lage, die Vor- und Nachteile regelmässig zu diskutieren und abzuwägen, und haben für unsere jeweiligen Vorlieben unsere Gründe. Das Einzige, was wir bei unserem Entscheid nicht brauchen, ist bundesgerichtlicher Zwang.
Ich bitte Sie also, der Mehrheit zu folgen. Wenn Appenzell Ausserrhoden dereinst den reinen Proporz einführen will, dann wird es das tun - aber lassen Sie uns das bitte selber entscheiden!