Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

09. Dezember 2020

Politische Arbeit | Wichtige Voten im Rat

Parlamentarische Initiative SPK-N. Nationalratsmitglieder, die wegen der Covid-19-Krise verhindert sind. Teilnahme an Abstimmungen in Abwesenheit

für die Kommission:
Man sollte es nicht übertreiben damit, etwas als historisch zu bezeichnen. Aber bei diesem Projekt, das uns vorliegt, da passt das Prädikat wohl. Denn wir schaffen hier mit dieser Vorlage zum ersten Mal seit 1848 die Grundlage dafür, dass Ratsmitglieder unter gewissen Bedingungen abstimmen können, obwohl sie nicht im Parlamentsgebäude sind.
Ausgangspunkt dieser Vorlage der Schwesterkommission unserer SPK war das Ziel, die Handlungsfähigkeit des Parlamentes zu stärken, dies nach den Erfahrungen im Frühling, als die Räte die Session abbrechen mussten, und auch nach anderen Erfahrungen, als einzelne Ratsmitglieder aufgrund von Covid nicht dazu fähig waren oder es ihnen nicht gestattet war, an der Session teilzunehmen. Die SPK-N hat sich bemüht, hier Abhilfe zu schaffen. Sie hat im Oktober eine erste parlamentarische Initiative mit dem Ziel eingereicht, dass es in beiden Räten möglich sein soll, dass eine Person, die aufgrund von Covid an der Teilnahme verhindert ist, "remote" - dieser Anglizismus findet sich vielerorts im Bericht - abstimmen kann.
Ihre Kommission hat dieser Initiative aber mit 7 zu 6 Stimmen knapp keine Folge gegeben. Daraufhin hat die Schwesterkommission einen zweiten Anlauf genommen. Sie hat ihre erste parlamentarische Initiative fallengelassen und hat eine neue geschrieben, die uns nun als ausgearbeiteter Entwurf vorliegt. In dieser Initiative geht es nur noch um den Nationalrat. Dieser parlamentarischen Initiative hat Ihre Kommission dann Ende November mit 8 zu 4 Stimmen Folge gegeben. Schon am 7. Dezember, also vor zwei Tagen, hat der Nationalrat den Entwurf verabschiedet.
Inhaltlich geht es um Folgendes: Es soll neu möglich sein, dass ein Nationalratsmitglied, das infolge von Covid - wegen direkter Erkrankung oder wegen Quarantäne - daran gehindert ist, an den Ratssitzungen teilzunehmen, neu auf Distanz abstimmt, nämlich über ein elektronisches System. Das ist noch auszuführen. Es geht nur um Abstimmungen, es geht nicht darum, Vorstösse einzureichen oder Anträge zu stellen. Man kann darüber diskutieren, ob es möglich wäre, per E-Mail Anträge zurückzuziehen. Es wird auch nicht möglich sein, Voten zu halten. Es wäre einzig möglich, zuhause am Computer über einen gesicherten Link den Abstimmungsknopf zu drücken, statt dies im Saal zu tun.
Es geht also nur um Abstimmungen, und es geht auch nur um den Fall der Betroffenheit von Covid, einer, wie es im Text heisst, Abwesenheit "aufgrund behördlicher Weisungen". Gemeint ist damit nicht, dass man eine individuell-konkrete Verfügung des Kantonsarztes in Händen halten muss, sondern dass man in einer Eigenbeurteilung zum Schluss kommt, dass man aufgrund der BAG-Weisungen entweder in die Kategorie des Covid-Erkrankten fällt - dann hat man hoffentlich sowieso einen positiven Test - oder dass man ein Quarantänefall ist, weil man, so die aktuellen Regeln, während mehr als 15 Minuten und näher als 1,5 Meter einen Kontakt ohne Schutz hatte; wir hier im Rat sind ja davor dank Schutzkonzept geschützt. Das sind die Voraussetzungen. Es wurde uns gesagt, technisch sei alles eingerichtet und kein Problem. Die Nationalratsmitglieder können das auch ohne vorgängigen Beleg, ohne Bewilligung oder Verfügung tun. Das ist das Grundsystem.
Dann gibt es noch eine Bestimmung im Parlamentsgesetz, die klarer regeln soll, wer, wenn dann zu viele Leute fehlen, für den Unterbruch oder die Verschiebung einer Session zuständig ist. Das sollen jeweils die Räte sein: für einen Unterbruch der jeweilige Rat für sich selbst, für eine Verschiebung beide Räte gemeinsam.
Zur Beurteilung der Vorlage: Die erste Frage, die sich stellt, ist, ob das Ganze verfassungsmässig ist, da unsere Bundesverfassung in Artikel 159 eine Bestimmung enthält, die davon ausgeht, dass für ein gültiges Quorum mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Rates "anwesend" sein muss. Über diesen Begriff kann man sich streiten. Genügt auch eine virtuelle Anwesenheit? Es wird mehrheitlich die Meinung vertreten, "anwesend" bedeute eigentlich, dass man im Saal oder, generös ausgelegt, in den Vorräumen des Saales sei. Die Bestimmung sagt allerdings nur, dass das Quorum erreicht werden muss, damit der Rat beschliessen kann. Sie sagt erstaunlicherweise nichts darüber aus, ob die anderen Mitglieder, wenn der Rat beschlussfähig ist, auch von ausserhalb abstimmen dürfen. Diese Frage war 1848 auch nicht so virulent, da das technisch gar nicht möglich gewesen wäre.
Wir gehen hier im Zweifelsfall zugunsten einer engeren Verfassungsauslegung davon aus, dass die Verfassung nicht vorsieht, dass jemand von ausserhalb abstimmt, auch wenn das Quorum physisch vor Ort erreicht ist. Um auf der sicheren Seite zu sein, gehen wir - das ergab sich auch aus Anhörungen, die die beiden SPK jüngst durchgeführt haben - davon aus, dass wir hier ein dringliches Bundesgesetz machen müssen, das keine Verfassungsgrundlage hat und daher auch höchstens ein Jahr in Kraft stehen darf. Ansonsten wäre dann ein obligatorisches Referendum nötig. Das Gesetz ist entsprechend bis spätestens Ende Herbstsession 2021 befristet. Es gilt also für höchstens dreieindrittel Sessionen und die dazwischenliegenden Sondersessionen und ausserordentlichen Sessionen.
In der Debatte in Ihrer Kommission wurden noch weitere Fragen geprüft, so die Frage, ob die Ständeräte auch erfasst werden sollen. Dazu haben wir schon früh mit 7 zu 6 Stimmen relativ knapp Nein gesagt. Die Überlegung hier war, dass der Ständerat eben schon anders funktioniert als der Nationalrat. Im Nationalrat ist es wichtiger, die parteipolitische Repräsentativität sicherzustellen, also zu verhindern, dass plötzlich eine Fraktion, weil sie zu lange gefeiert hat, gesamthaft in Quarantäne gehen muss und dann die Repräsentativität nicht mehr sichergestellt ist. Wir sind ja eher als Individuen und auch als Standesvertreter und weniger als Fraktionsmitglieder hier.
Zudem macht im Nationalrat das Drücken des Abstimmungsknopfes - die Nationalräte, die zuhören, mögen es mir verzeihen - einen wesentlicheren Anteil an der Ratsarbeit aus als bei uns. Bei uns gibt es noch sehr viele weitere, vielleicht noch viel gewichtigere Elemente, wie die Debatte vor Ort, das Stellen spontaner Anträge - inklusive Zurückziehen -, Ordnungsanträge, Diskussionen. Bei uns würde viel mehr fehlen, und man kann durch das Drücken eines Links viel weniger kompensieren. Dem Nationalrat aber wollten wir es ermöglichen. Das war ein weiterer Punkt: Sollen wir das Ganze ganz beerdigen? Der Begriff, der fiel, war der des institutionellen Respekts. Wenn der Nationalrat das geregelt haben will, wollen wir ihm nicht vor dem Glück stehen. Formal braucht es eben ein Gesetz beider Kammern dazu.
Diskutiert wurde auch die Frage, warum das nur bei Covid gelten soll und was mit Leuten ist, die aktuell oder auch in Zukunft schwanger sind, die gebären, sonst krank sind oder allenfalls Müdigkeit oder Unlust verspüren. Hier war der Fall klar. Wir wollen diese Möglichkeit nur bei behördlichen Weisungen. Der tiefere Sinn, dass man diese Regel überhaupt zulässt - sie ist ein Einbruch in unsere parlamentarischen Grundregeln -, ist der: Ein Parlamentarier soll - das ist der Kern der Vorlage -, so wie er die Pflicht hat, an Ratsverhandlungen teilzunehmen, auch das Recht haben, daran teilzunehmen, und darf nicht von der Exekutive gestoppt werden.
Wenn Sie heute ins Militär müssen, darf das Militär Sie nicht daran hindern, in den Rat zu kommen. Wenn Sie heute in den Zivildienst müssen, darf der Zivildienst Sie nicht daran hindern, in den Rat zu kommen. Wenn heute ein Strafverfahren gegen Sie läuft, darf der Staatsanwalt Sie nicht daran hindern, in den Rat zu kommen. In all diesen Fällen haben Sie eine Sessionsteilnahmegarantie. Eine Ausnahme gibt es: Das ist Ihr Kantonsarzt, in meinem Fall meine Kantonsärztin. Sie ist die einzige Exekutivperson im ganzen Land, die mich - und das Analoge gilt für Sie - daran hindern kann, meine Aufgabe im Namen der Stimmbevölkerung wahrzunehmen.
Um diese Lücke bei der Sessionsteilnahmegarantie zu schliessen, soll diese Regelung dann gelten, wenn Nationalratsmitglieder qua Exekutivanordnung - durch BAG-Weisung, allenfalls durch kantonsärztliche Verfügung - an der Teilnahme gehindert sind. Ganz konsequent durchgedacht würde die Sessionsteilnahmegarantie heissen, dass Ratsmitglieder trotz Anordnung kommen dürfen, so wie sie trotz Strafverfahren kommen dürfen. Das würde epidemiologisch sehr wenig Sinn machen, weil man sie gleich wieder irgendwo im Keller des Parlamentsgebäudes isolieren müsste. Deshalb wählt man hier eine elektronische Abkürzung und sagt, dann stimmen sie besser virtuell ab.
Zudem kam die Frage nach der Kontrolle auf: Was ist, wenn jemand einfach sagt, er habe Covid, aber nur einen Kater hat und gerne von zuhause abstimmen würde? Es gab einen Antrag in der Kommission - er wurde mit 7 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt -, der wie das Büro des Nationalrates wollte, dass man einen Beleg bringen muss, eine kantonsärztliche Verfügung. Das wäre der Sache nach eigentlich sinngerecht, weil es ja darum geht, dass die Exekutive ein Ratsmitglied stoppt. Wir mussten uns dann aber erklären lassen, auch schon von der Schwesterkommission, dass dies technisch nicht möglich sei, weil viele Kantone gar kein solches System oder aber ein langsames System haben. Dann wären wir gleich wieder beim Ursprung. Es käme nämlich darauf an, ob der Kantonsarzt dem Ratsmitglied die Bewilligung zum Abstimmen von zuhause gibt oder nicht. Dann wären wir wieder dort, wo wir nicht sein wollten, nämlich am Punkt, dass die Exekutive darüber entscheidet, wer im Parlament mitarbeiten kann.
Die soziale Kontrolle wird aber stark wirken. Denn wenn ein Ratsmitglied mit einem Kater am Morgen sein Recht in Anspruch nimmt und dem Parlament meldet, dass es lieber von zuhause aus stimmen würde - was es ohnehin schon am Vortag melden müsste -, dann weiss das ganze Land, dass es von diesem Recht Gebrauch macht. Die Folge davon ist, dass das Ratsmitglied dann zehn Tage in Isolation oder Quarantäne verbringen muss. Von daher ist die Sanktionsandrohung ohnehin relativ hoch. Wir sind ja alle gewählt, weil wir gerne hier sind und nicht weil wir gerne oft zuhause bleiben.
Die letzte Frage, die noch zu reden gab, war Artikel 10b, der auch eingeführt werden soll. Da geht es, das betrifft auch uns, um beide Räte, nämlich um die Frage: Wann wird eine Session unterbrochen oder verschoben? Hier wurde aus unserer Kommission der Wunsch geäussert, dass in der Berichterstattung zum Ausdruck kommen soll, dass wir diese Regel jetzt mal temporär so akzeptieren, dass wir aber wünschen, dass das in den künftigen Arbeiten der SPK nochmals genau angeschaut wird, auch von der Begrifflichkeit her: Heisst es Abbruch, Unterbruch oder Verschiebung? Die Regel hier wurde jetzt vor allem akzeptiert, um den Prozess nicht zu verlangsamen. Zum Inhalt ist vor allem zu sagen, dass nicht die Büros alleine für diese Entscheide zuständig sein sollen. Die Räte wären auch zuständig, ohne dass wir das konkret festschreiben würden.
Das Eintreten auf die Vorlage war nicht bestritten, sie wurde dann aber in der Gesamtabstimmung "nur" mit 6 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen. Im Anschluss gibt es dann allenfalls noch eine Dringlichkeitsabstimmung, eine vorgezogene Schlussabstimmung. Wenn das Ganze durchkäme, könnte es ab Freitag so gelten. Damit habe ich geschlossen.
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