Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

16. Dezember 2019

Politische Arbeit | Wichtige Voten im Rat

Obligationenrecht. Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz

Nur um Kollege Jositsch darin noch etwas zu bestärken, dass er mutmasslich auch für andere Leute der Kommission gesprochen hat, bitte auch ich Sie, diesen Einzelantrag abzulehnen.
Noch zwei Gedanken dazu: Ich glaube, der Antrag wäre wennschon nicht vollständig. Er steht im Widerspruch zum Artikel von vorhin, wo man sagt: Wenn gekündigt wurde, wenn Nachteile eintreffen, dann darf man an die Behörde als zweite Instanz melden. Hier würde man im milderen Falle, bei dem man bloss das Gefühl hat, dies könnte einem drohen, schon von sich aus entscheiden, direkt an die Behörde zu melden. Das Konzept, das Sie vorschlagen, scheint in sich nicht ganz stimmig.
Aber zu Ihrer Beruhigung, Kollege Rechsteiner: Die meisten Fälle, die Sie im Auge haben, fallen wahrscheinlich unter Litera a. Dort steht, dass man heute schon direkt zur Behörde gehen kann, wenn man das Gefühl hat, eine Meldung an den Arbeitgeber habe eh keinen Zweck, weil nichts passieren würde. In jenen Fällen, die Sie schildern, bei denen man denkt, der Arbeitgeber möchte gar nichts erfahren, weil er das Ganze vorsätzlich regelwidrig begeht, ist es ja ein Arbeitgeber, der nichts tun würde, wo es also keine Wirkung geben würde. Da greift schon alleine Buchstabe a. Darum müssen wir, glaube ich, hier nicht die Türe mit einer weiteren vagen Formulierung öffnen.
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