Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

08. Dezember 2021

Politische Arbeit | Wichtige Voten im Rat

Motion SPK-N. Landesverweisungen per Strafbefehl bei leichten, aber eindeutigen Fällen

für die Kommission:
Dieses Geschäft handelt von der obligatorischen Landesverweisung, wie sie im Rahmen der Ausschaffungs-Initiative wieder eingeführt worden ist. Schon im Jahre 2018 lancierte unser früherer Kollege Philipp Müller die Motion 18.3408 mit dem Zweck, das Prozedere zu überarbeiten. Beide Räte nahmen jene Motion an, und der Bundesrat arbeitet aktuell an der Umsetzung. Die Motion der SPK-N vom 22. Januar möchte nun diesen bereits hängigen Auftrag in drei Punkten anpassen bzw. präzisieren: Erstens sollen neu nicht nur die Gerichte, sondern auch die Staatsanwaltschaften Landesverweise aussprechen können, und zwar immer dann, wenn sie auch einen Strafbefehl aussprechen können; zweitens soll eine Landesverweisung nicht mehr automatisch zu einer notwendigen Verteidigung führen; und drittens soll der Katalog der Delikte, die zu einer Landesverweisung führen, gestrafft werden.
Der Bundesrat empfahl die Motion zur Annahme, und der Nationalrat nahm sie an, allerdings nur in Ziffer 3 einstimmig. Auch Ihre Kommission empfiehlt Ihnen einstimmig, diese Ziffer 3 bezüglich des zu straffenden Katalogs anzunehmen. Die ersten beiden Ziffern aber, die das Verfahren betreffen, gaben zur Diskussion und sogar zu einem Mitbericht der Kommission für Rechtsfragen Anlass. Die Kommission für Rechtsfragen empfahl da mit 7 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, die beiden Ziffern abzulehnen. Die SPK folgte dieser Empfehlung sogar mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung.
Zur Begründung, warum die Ziffern 1 und 2, die das Verfahren betreffen, abzulehnen sind, sei zweierlei gesagt: Zum einen ist das Thema der Landesverweis-Verfahren bereits Gegenstand der erwähnten Motion aus dem Jahr 2018. Dort wird verlangt, dass die Härtefallklausel nur noch von den Gerichten angerufen werden können soll. Umgekehrt sollen auch die Staatsanwaltschaften in gewissen Fällen Landesverweise aussprechen können. Zum andern wirft diese Ergänzung auch inhaltliche, namentlich rechtsstaatliche Bedenken bezüglich der notwendigen Verteidigung, aber auch bezüglich der Kompetenz der Staatsanwaltschaft auf.
Zu dieser Kompetenz noch folgenden Hinweis: Wie erwähnt, ist auch in der Motion 18.3408 von 2018 die Kompetenz der Staatsanwaltschaft für das Aussprechen von Landesverweisen ein Thema, dort allerdings nur für Personen ohne Aufenthaltstitel; das sind primär Kriminaltouristen. Für diese Kriminaltouristen begrüsst auch Ihre Kommission eine Kompetenz der Staatsanwaltschaft, wie sie Gegenstand der hängigen Motion ist. Die neue Motion der SPK-N aber fordert, zumindest in ihrem Antrag, dass die Kompetenz der Staatsanwaltschaft in allen Fällen eines Strafbefehls möglich sei, also nicht nur bei Kriminaltouristen, sondern theoretisch auch bei anderen leichten Fällen betreffend gut integrierte Personen. In der Begründung kommt das zwar nicht mehr vor, aber in der anderen Version wäre es schon von der Motion Müller Philipp erfasst. Wir wollen da aber nicht weiter gehen, also diese Kompetenz der Staatsanwaltschaft bezüglich gut integrierter Personen nicht einführen.
Unser Fazit: Die Staatspolitische Kommission empfiehlt Ihnen einstimmig, Ziffer 3 betreffend den Katalog anzunehmen und den hängigen Auftrag des Bundesrates hiermit zu ergänzen. Sie empfiehlt Ihnen aber mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Ziffern 1 und 2 der Motion abzulehnen.
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