Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

02. März 2015

Wichtige Voten im RatVorstösse

Motion Luginbühl Werner. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen

für die Kommission: Diese Motion verlangt eine Revision des Gesetzes über die direkte Bundessteuer und des Steuerharmonisierungsgesetzes, wonach finanzielle Sanktionen mit Strafcharakter nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören sollen. Der Bundesrat beantragte die Annahme der Motion. Der Ständerat nahm sie im September 2014 mit 39 zu 0 Stimmen an. Ihre Kommission nahm die Motion mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung an.

Wichtig ist vorab eines: Die Vorlage bezieht sich weder auf eine bestimmte Branche noch auf einen bestimmten Zeitraum noch auf bestimmte Handlungen. Wir machen hier allgemeine Steuergesetze.
Zur heutigen Rechtslage in Kürze Folgendes: Unselbstständig Erwerbstätige können Geldstrafen, Bussen nicht abziehen, denn ihre Steuerabzüge sind in den Steuergesetzen abschliessend aufgezählt. Bei den selbstständig Erwerbstätigen und bei den juristischen Personen ist die Lage etwas unklarer. Abziehbar ist, offen formuliert, der geschäftsmässig begründete Aufwand. Gesetzlich ausdrücklich festgehalten ist, dass Bestechungszahlungen und Steuerbussen nicht abgezogen werden können. Nun sagt das Gesetz aber bei diesen Personen nirgends, ob auch andere Geldstrafen zu diesem geschäftsmässig begründeten Aufwand zählen können oder eben nicht. Lehre und kantonale Praxis sind uneinheitlich. Das Bundesgericht hat sich erst einmal dazu geäussert, das war etwas vor meiner Geburt, nämlich 1944. Da hat es im Falle eines Schnapsbrenners entschieden, er könne seine Busse wegen Verstosses gegen das damalige Lebensmittelgesetz nicht abziehen. Eigentlich ergibt sich eine solche Auslegung auch aus dem Begriff des geschäftsmässig begründeten Aufwands, wie ihn das Bundesgericht definiert. Es verlangt nämlich eine sachliche Kausalität zwischen dem Aufwand und dem Betrieb, den jemand führt. Nur wenn dieser sachliche Konnex, diese sachliche Kausalität, besteht, darf man etwas als geschäftsmässig begründeten Aufwand abziehen. Das Bundesgericht definiert dann weiter die Sachlichkeit dieses Zusammenhangs mit der Sorgfaltspflicht des ordentlichen Geschäftsführers. Das ist das, was in guten Treuen zum Kreis der Aufwendungen gerechnet werden kann und geschäftsmässig abziehbar sein soll. Wie der Bundesrat nun, wiederum in Auslegung dieser Bestimmung, im Bericht in Erfüllung des Postulates Leutenegger Oberholzer 14.3087 ausführte, erfüllt jemand diese Sorgfaltspflicht bzw. diesen sachlichen Konnex nicht, wenn er seine gesetzlichen Pflichten verletzt.

Um hier aber definitiv Klarheit zu schaffen, soll das mit der vorliegenden Motion ins Gesetz geschrieben werden. Nun ist es so, dass es oft Sanktionen gegen Unternehmen oder selbstständig Erwerbstätige gibt, bei denen andere Elemente als nur die pönalen hineinkommen, bei denen es eine Komponente Gewinnabschöpfung gibt. Diese muss natürlich abzugsfähig sein, weil der Gewinn selber ja versteuert und dann eingezogen wurde. Einen Gewinn, den man per Saldo nicht mehr hat, weil er eingezogen wurde, soll man auch per Saldo nicht mehr versteuern müssen.
Es stellt sich nun die Frage, was passiert, wenn eine Sanktion beide Elemente hat, d. h. die Gewinnabschöpfung und die pönale Facette.

Dann ist es im einzelnen Fall eine Auslegungssache. Bei uns in der Schweiz wird man schon dem Entscheid ansehen, was was ist. Bei ausländischen Entscheiden ist das dann im Einzelfall Auslegungssache. Da gilt die allgemeine Beweisregel, sodass das Unternehmen die Folgen der Beweislosigkeit trägt, wenn es etwas abziehen will.

Auch die Frage der Rückwirkung haben wir in der Kommission diskutiert; sie steht ebenfalls zur Debatte. Die Kommission hat einen Antrag auf formelle Rückwirkung abgelehnt. Gegen den Antrag wurden zwei Argumente vorgebracht. Zum einen wurde rechtsstaatlich argumentiert, dass man nach Möglichkeit Gesetze generell nicht rückwirkend anwenden wolle. Zum anderen muss man sagen - wenn man der Auslegung des Bundesrates folgt, die uns auch sachgemäss scheint -, dass das schon heute gilt: Man kann die Rechtslage schon heute so interpretieren, dass Geldstrafen nicht abzugsfähig sind. Es gibt denn auch Finanzinstitute, die gemäss dieser Einsicht kommuniziert haben.
Im Sinne dieser Überlegungen bitte ich Sie, diese Motion anzunehmen. Ihre Kommission beantragt das mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung.

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