Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

19. Dezember 2019

Politische Arbeit | Wichtige Voten im Rat

Motion Knecht Hansjörg. Verhältnismässige Sanktionen bei den Direktzahlungen

für die Kommission:
Die vorliegende Motion stammt aus dem März 2017, ist also bald drei Jahre alt. Sie verlangt im Allgemeinen verhältnismässige Sanktionen bei der Kürzung von Direktzahlungen und damit verbunden mehr Ermessensspielraum für die Behörden. Ganz konkret fordert sie, dass Sanktionen "nicht bereits bei einer erstmaligen und geringfügigen Verfehlung zu einem Totalausschluss von den Direktzahlungen führen." Der Bundesrat hatte die Motion zur Ablehnung empfohlen. Der Nationalrat ist dem aber nicht gefolgt.
Damit Sie ein Gefühl für die Dimensionen bekommen: Bei einem Direktzahlungsvolumen von 2,8 Milliarden Franken pro Jahr werden jährlich etwa 8,5 Millionen Franken Direktzahlungen gekürzt, also etwa 3 Promille. Bei den Betrieben, die eine Kürzung erfahren, beträgt bei ungefähr 60 Prozent die Kürzung weniger als 500 Franken. Nur bei durchschnittlich 15 Betrieben pro Jahr - das sind 0,3 Promille aller Betriebe - werden die Direktzahlungen ganz ausgesetzt. Das sind die wenigen Betriebe, um die es dem Motionär im Kerne ging.
Ihre Kommission hat diese Motion mit 10 zu 2 Stimmen abgelehnt. Eine Minderheit liegt nicht vor. Die Gründe für diese Ablehnung lauten in aller Kürze wie folgt:
1. Die Motion verlangt, dass die Direktzahlungskürzung oder die Sanktion verhältnismässig sein soll. Ihre Kommission befand aber, dass dieser Grundsatz ohnehin gelte, natürlich gemäss Artikel 5 der Bundesverfassung, aber auch gemäss Anhang 8 der Direktzahlungsverordnung, die einen sehr fein abgestuften Sanktionskatalog kennt und so eben verhältnismässig ist.
2. Die Motion verlangt mehr Ermessensspielraum für die kantonalen Behörden. Hierzu hält Ihre Kommission fest, dass es um Bundessubventionen und damit Bundesgelder geht, was auch rechtfertige, dass der Bund klare Vorgaben für den Fall macht, dass die Bestimmungen nicht eingehalten werden. Zudem waren es just die Kantone, die diesen klaren Katalog so gewünscht haben, um die Anwendung zu klären, zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Auch aus Sicht des Bundes und der betroffenen Landwirtschaftsbetriebe hat ein solcher klarer Katalog Vorteile, namentlich dass er eine einheitliche Anwendung garantiert und, ähnlich wie z. B. der Sanktionskatalog im Strassenverkehrsrecht, vorhersehbar ist.
3. Die Motion verlangt - und jetzt kommen wir zu des Pudels Kern -, dass man nicht bei erstmaliger und geringfügiger Verfehlung ganz von Direktzahlungen ausgeschlossen wird. In diesem zentralen Punkt hat der Bundesrat das Anliegen mittlerweile bereits erfüllt. Seit 2017, kurz nach der Einreichung der Motion, können Direktzahlungen nur noch dann vollständig suspendiert werden, wenn Tierschutzvorgaben oder Vorgaben des ökologischen Leistungsnachweises wiederholt und schwerwiegend verletzt werden. In allen anderen Fällen ist das also, ganz im Sinne des Motionärs, neu nicht mehr möglich.
Somit bitte ich Sie, dem Bundesrat und der Kommission zu folgen, die, wie gesagt, mit 10 zu 2 Stimmen entschieden hat, die Ablehnung der Motion zu beantragen.
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