Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

02. Juni 2016

Wichtige Voten im RatVorstösse

Motion Caroni Andrea. Sicherheitslücke im Jugendstrafrecht schliessen

Ausgangspunkt dieser Motion, die zufälliger- und auch tragischerweise just dieser Tage aktuell ist, ist, dass jugendstrafrechtliche Massnahmen zwingend dann enden, wenn der Jugendliche ein bestimmtes Alter - zurzeit noch 22 Jahre, neu dann 25 Jahre - erreicht. Das betrifft namentlich auch die "jugendstrafrechtliche Verwahrung", also die freiheitsentziehende Massnahme gegen hochgefährliche Straftäter.
Werden nun vergleichbare Massnahmen - z. B. eine Verwahrung - gegen Erwachsene ausgesprochen, ist es undenkbar, dass man diese Person, wenn sie nach wie vor gefährlich ist, nur deshalb freilässt, weil sie eine bestimmte Anzahl von Kerzen auf ihrem Geburtstagskuchen ausbläst. Nun ist es zwar nachvollziehbar, dass jugendstrafrechtliche Massnahmen irgendwann auslaufen müssen, denn sie richten sich ja eben besonders gegen jugendliche Straftäter. Man könnte sich also schwer vorstellen, dass jemand mit 75 Jahren immer noch unter einer jugendstrafrechtlichen Massnahme stünde. Das darf aber nicht heissen, dass die Massnahme in jedem Fall ersatzlos wegfallen darf. Sachgerecht wäre es, wenn schon, sie nötigenfalls durch die geeignete erwachsenenstrafrechtliche Massnahme abzulösen.
Heute aber, und das ist die Lücke, geht das grundsätzlich nicht: Man muss einen solchen Täter rauslassen, auch wenn alle Alarmsignale auf Rot stehen. Erst wenn dann eine nächste Tat geschehen würde, könnte man diese Massnahme gegen ihn anordnen. Es gibt zwar eine eingeschränkte Möglichkeit, solche Anschlussmassnahmen heute schon vorzusehen, aber nur dann, wenn der Täter selber schutzbedürftig ist; dann kann er bei Erreichen des Schwellenalters eine vormundschaftliche Massnahme verordnet erhalten. Diese dient aber seiner Fürsorge und nicht dem Schutz Dritter. Das bedeutet konkret auch, dass er nicht in einer Einrichtung des Strafvollzugs unterkommt, sondern eben in einer Einrichtung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Diese sind in der Regel weniger sicher, da sie ja eben dem Schutz dieser fürsorgebedürftigen Person und nicht dem Schutze Dritter dienen. Wohin das führen kann, haben wir diese Tage tragischerweise am Beispiel des jungen Mörders Kris V. lesen können, der im Aargau ausbrach, weil er eben von Gesetzes wegen nicht in einer Strafvollzugsanstalt einsitzen durfte. Überhaupt können aber diese Massnahmen nur bei Eigengefährdung angeordnet werden. Wo jemand generell Dritte gefährdet und selber nicht, z. b. wegen einer psychischen Krankheit, schutzbedürftig ist, muss er eben am Tag, an dem er seine 22 oder 25 Kerzen ausbläst, freigelassen werden.
Bezüglich Kontakt- und Rayonverbote, die wir jüngst mit dem Sexualstrafrecht eingeführt haben, haben wir das Problem erkannt und gleich gelöst: Per 1. Januar 2015 haben wir die Regel eingeführt, dass solche Massnahmen wo nötig auch nach Erwachsenenstrafrecht weitergeführt werden können. Diesen sinnvollen Gedanken gilt es nun auch auf die anderen Massnahmen auszudehnen, die heute noch gegenüber gefährlichen Jugendlichen an deren 22. Geburtstag von Gesetzes wegen einfach wegfallen, auch wenn sie noch hochgefährlich sind.
Ich danke Ihnen daher, wenn Sie - wie bereits der Bundesrat - dieser Motion zustimmen.
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