25. September 2023
CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024. Revision
Ich wollte ursprünglich auch etwas zur Verfassungsproblematik sagen, aber Kollege Knecht hat das schöner getan, als ich das als Jurist je gekonnt hätte. Darum nur zwei ergänzende Gedanken, damit man die Brisanz noch etwas besser und klarer sieht.
Der eine Gedanke ist: Was wir hier allenfalls beschliessen, geht über diese Vorlage hinaus. Wenn wir heute den Grundsatz beschliessen, dass man bei einer reinen Lenkungsabgabe, die zurückverteilt werden könnte, bis 49 Prozent einsacken kann, kann man irgendwann auch auf kaltem Weg eine Steuer schaffen oder irgendwann sagen: Warum nicht 75 Prozent? Wenn man das heute, bei diesem Geschäft tut, dann kann man künftig als Bundesgesetzgeber noch kreativer sein, auf kaltem Weg Steuern einführen und mit einer beliebigen Kompetenzgrundlage sagen: “Ich hätte gerne eine Milliarde Franken”. Man führt also eine Lenkungsabgabe in der Höhe von zwei Milliarden Franken ein, behält eine Milliarde und gibt eine Milliarde zurück; und so kann man auf kaltem Weg, ohne Verfassungsgrundlage, auch ausserhalb dieses Gebiets Steuern schaffen.
Das ist das eine, sozusagen der Dammbruch. Und das andere ist: Man könnte jetzt hoffen, dieser Dammbruch würde dadurch abgeschwächt, dass das ja nur bis 2030 gilt – und im Gesetz steht, 2031 kommen wir dann zurück auf den Pfad der Tugend -, aber daran glaube ich so wenig wie Kollege Knecht. Herr Bundesrat Rösti hat indirekt auch bestätigt, dass es ab 2030 dann nicht anders ist, er hat vorher nämlich wörtlich gesagt: Wir legiferieren hier mal bis 2030, und dann schauen wir wieder. Wir wissen schon, was dann wieder geschaut wird; dann sagt man nämlich, nein, jetzt haben wir 49 Prozent, wir können doch da nicht drunter gehen.
Mit diesen zwei zusätzlichen Gedanken bitte ich Sie hier ebenfalls, mit der Minderheit Knecht die Verfassung zu hüten.