Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

25. September 2023

Voten im Rat

Parlamentarische Initiative Rutz Gregor. Sondersessionen auf ihren Kernzweck zurückführen. Ja zum Abbau der Geschäftslast

für die Kommission:
Diese parlamentarische Initiative möchte es gesetzlich verbieten, während Sondersessionen parlamentarische Initiativen oder Vorstösse einzureichen. Diese Sondersessionen sind ja nach Parlamentsgesetz dazu da, die Geschäftslast abzubauen. Der Nationalrat führt solche Sondersessionen fast jährlich durch, der Ständerat jüngst kaum mehr; die letzte datiert gemäss meinen Unterlagen von 2009. Wenn ich richtig gezählt und gerechnet habe, haben in diesem Saal nur die Herren Kuprecht und Germann einmal eine solche erlebt, eben letztmals 2009. Im Nationalrat aber werden bisweilen während dieser Sondersession, die ja zum Abbau der Geschäftslast da ist, bisweilen mehr neue Geschäfte hängig gemacht. Das ist der Hintergrund dieser parlamentarischen Initiative, die übrigens stilgerecht nicht während einer Sondersession eingereicht wurde, sondern während einer Sommersession.
Die SPK-S lehnte es noch knapp ab, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben, der Nationalrat stimmte der Initiative im Frühling dann mit 115 zu 78 Stimmen zu. Ihre Kommission lehnt sie wiederum mit 9 zu 2 Stimmen ab. Wir taten dies primär aus einem formalen Grund, denn inhaltlich hat der Ansatz neben vereinzelter Kritik sehr viel Sympathie erfahren. Der Hauptgrund dafür, dass wir sie ablehnten, war die Erkenntnis, dass man so etwas auch ohne Gesetzesanpassungen einführen könnte, nämlich direkt auf Stufe der jeweiligen Geschäftsreglemente. Das wäre nicht nur schlanker, sondern so könnte die Anpassung von jedem Rat nach seinen Bedürfnissen ausgestaltet werden. Hierzu kurz die rechtliche Einschätzung Ihrer Kommission: Das Parlamentsgesetz regelt in Artikel 119, eine Einreichung durch Ratsmitglieder sei während der “Sessionen” möglich. Aber bereits heute schränken die Geschäftsreglemente ein, dass Vorstösse und parlamentarische Initiativen “während der Ratssitzungen” einzureichen sind. Es gibt also eine Beschränkung, von “Sessionen” auf “Ratssitzungen”, auch wenn es in der Praxis nicht ganz so streng gehandhabt wird. Diese Beschränkung schliesst zum Beispiel schon heute aus, dass Sie an einem sitzungsfreien Nachmittag oder während des Sessionswochenendes Vorstösse einreichen können, und dies einzig auf Stufe der Geschäftsreglemente.
Anders gesagt: Die Räte interpretieren unsere Geschäftsreglemente schon heute so, dass man mittels diesen untergeordnete organisatorische Bestimmungen einführen kann, um das Einreichungsrecht etwas zu beschränken. Auf dieser Basis lässt sich nach Ihrer Kommission auch eine weitere, im Effekt ja untergeordnete Einschränkung bei Sondersessionen rechtfertigen. Das ist umso mehr mit dem Gesetz zu vereinbaren, als die Sondersessionen gemäss Parlamentsgesetz ja ausdrücklich zum Abbau der Geschäftslast vorgesehen sind. Das Gesetz besagt zudem, Sondersessionen seien das Instrument eines Rates, jeder Rat könne für sich Sondersessionen beschliessen. Daher, denken wir, sollte es naheliegenderweise so sein, dass die Räte dafür spezielle Regeln vorsehen können. Eine solche geringfügige zeitliche Einschränkung ist aber nicht zu verwechseln mit einer quantitativen oder qualitativen Einschränkung des Rechts, Vorstösse einzureichen. Das bedürfte einer gesetzlichen Grundlage mit Blick auf Verfassung und Parlamentsgesetz.
Ich konnte diesen Ansatz auch mit dem Initianten selber besprechen. Er zeigt sich damit einverstanden. Ich danke auch Frau Friedli, dass sie schlussendlich auf den Antrag verzichtet hat, hier anders zu stimmen.
Unser Fazit ist: Jeder Rat ist zuständig und befugt, in seinem Geschäftsreglement zu regeln, dass man während Sondersessionen keine parlamentarischen Initiativen und Vorstösse einreichen kann. Dafür braucht es keine Gesetzesänderung. Deshalb bitten wir Sie mit 9 zu 2 Stimmen, dieser parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Danach sind dann der Nationalrat und – wenn er will – auch der Ständerat frei, eine entsprechende Geschäftsreglementsänderung anzustossen.

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