Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

11. März 2015

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Gleichbehandlung aller Lebensgemeinschaften in der Fortpflanzungsmedizin

Eingereichter Text
Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:
1. Teilt er die Ansicht, dass die Samenspende (bzw. künftig allenfalls auch die Eizellenspende) auch unverheirateten Paaren zugänglich gemacht werden soll (entgegen dem heutigen Verbot in Art. 3 Abs. 3 FMedG)? Wenn ja, ist er bereit, dem Parlament entsprechende Anpassungen zu unterbreiten?
2. Teilt er die Ansicht, dass auch gleichgeschlechtliche Paare im Grundsatz zur Fortpflanzungsmedizin zuzulassen sind (entgegen dem heutigen Verbot in Art. 3 Abs. 2 lit. a FMedG und Art. 28 PartG)? Wenn ja, ist er bereit, dem Parlament (z.B. im Zusammenhang mit der laufenden Adoptionsrechts-Revision) entsprechende Anpassungen zu unterbreiten?
Begründung
Das heutige Fortpflanzungsmedizinrecht schliesst neben Alleinstehenden auch gleichgeschlechtliche Paare generell von der Fortpflanzungsmedizin aus (Art. 3 Abs. 2 lit. a FMedG). Sodann schliesst es auch heterosexuelle, aber unverheiratete Paare von der Samenspende aus (Art. 3 Abs. 3 FMedG).
Während es gewisse Gründe gibt, Alleinstehende von der Fortpflanzungsmedizin auszuschliessen, um dem Kind nach Möglichkeit zwei Eltern zu garantieren, gilt dies nicht für den generellen Ausschluss von gleichgeschlechtlichen Konkubinatspaaren bzw. eingetragenen Partnerschaften und ebenso wenig für heterosexuelle Konkubinatspaare. Im Zentrum hat alleine das Kindeswohl zu stehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 FMedG), das aber nicht von der formalen Struktur, sondern vielmehr der konkreten Qualität der Paarbeziehung abhängt.
Entsprechend dem gesellschaftlichen Wertewandel hat auch die Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (NEK) in ihrer Stellungnahme 22/2013 (S. 38-41) festgehalten, hier liege eine unzulässige Diskriminierung gewisser Lebensgemeinschaften vor. Diese lässt sich einzig mit naturalistischen Vorurteilen, nicht aber mit dem eigentlichen Kindeswohl zu begründen.
Sowohl die laufende Revision des Adoptionsrechts wie auch die laufende generelle Auslegeordnung hinsichtlich eines moderneren Familienrechts bieten eine Gelegenheit, sich hier gesellschaftlich zu öffnen.

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