Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

05. Mai 2015

Vorstösse

Faires Verfahren beim Zugang zu geschlossenen Märkten des Bundes

Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzulegen, ob das Bundesrecht beim Zugang zu geschlossenen Märkten in allen Fällen ein faires, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren gewährleistet.
Begründung
Für diverse bundesrechtlich geregelte wirtschaftliche Tätigkeiten ist die Zahl der zugelassenen Anbieter aus faktischen oder regulatorischen Gründen beschränkt (sog. geschlossener Markt, z.B. Personenbeförderung, Spielbanken, Brennereien, Fernsehprogrammveranstalter, Betrieb von Stromverteil-, Rohrleitungs-, Schienen-, Mobilfunknetzen).
Für geschlossene Märkte muss das Auswahlverfahren für Anbieter geregelt werden. Die Auswahl muss der BV genügen, so der Gleichbehandlung von Konkurrenten (Art. 27/94 BV), dem rechtlichen Gehör (Art. 29 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Ein diskriminierungsfreies und transparentes Ausschreibungsverfahren entspricht dem am besten.
In Umsetzung dieser Verfassungsgrundsätze sieht das Bundesrecht für bestimmte Tätigkeiten ein Ausschreibungsverfahren vor, z.B. für Konzessionen für Radio- und Fernsehprogrammveranstalter (Art. 45 RTVG), Leistungsaufträge im Fernmeldewesen (Art. 14 FMG), Funkkonzessionen für Fernmeldedienste (Art. 24 FMG), Angebote im Bereich des regionalen Personenverkehrs (Art. 32 ff. PBG) oder Arbeiten der amtlichen Vermessung (Art. 45 VAV).
Demgegenüber müssen Konzessionen für die Nutzung von Wasserkraft (WRG) oder zum Betrieb von elektrischen Verteilanlagen (StromVG) zwar in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren, aber ohne Ausschreibung vergeben werden. In der Praxis ist unklar, wie ein Vergabeverfahren den Anforderungen der Nichtdiskriminierung und Transparenz ohne Ausschreibung überhaupt gerecht werden kann.
Schliesslich sind für die Vergabe von Spielbank- (Art. 15 f. SBG), Brennerei- (Art. 5 AlkG Eisenbahn- (Art. 5 f. EBG), Seilbahn- (Art. 9 SebG), Rohrleitungs- (RLG) oder Flughafenkonzessionen (Art. 36a LFG) überhaupt keine Mindestanforderungen ans Auswahlverfahren vorgesehen.
In anderen Bereichen ist die Schliessung des Marktes im Bundesrecht verankert, der Vollzug des Zugangs aber den Kantonen überlassen (z.B. Leistungsaufträge für Spitäler oder hochspezialisierte Medizin, Art. 39 KVG).
Es wird zu prüfen sein, welche dieser Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht sachlich begründet sind bzw. wo die Ausschreibung neu explizit anzuordnen ist.

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