19. März 2026
Vorstösse
Eine Lohnprozentbremse für die Schweiz
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Verfassungsänderung vorzulegen, wonach – wie bereits für Steuern – auch für steuerähnliche Lohnabgaben eine Obergrenze gilt.
Begründung
Die Bundessteuern sind bereits heute per Verfassung nach oben limitiert: Die Mehrwertsteuer bei 8.1% (Art. 130 BV), die Einkommenssteuern bzw. Gewinnsteuer bei 11.5 bzw. 8.5% (Art. 128 BV). Wer diese Obergrenzen erhöhen will, muss obligatorisch Volk und Stände befragen (Art. 140 Abs. 1 lit. a BV).
Wer hingegen Lohnabgaben für Sozialwerke erhöhen will, kann dies auf dem Wege der einfachen Gesetzgebung tun – mit bloss fakultativem Referendum und einfachem Volksmehr (Art. 141 Abs. 1 lit. a BV).
Für Lohnabgaben, die nach dem Versicherungsprinzip funktionieren, ist das angemessen. Das trifft namentlich auf das BVG und die ALV zu.
Es gibt aber auch Lohnabgaben, die Steuercharakter aufweisen. Es sind diejenigen obligatorischen Lohnabgaben, die das Einkommen nach oben offen belasten, während die Leistungen pauschal oder gedeckelt sind. Dies trifft namentlich auf die AHV, IV, EO und Familienzulagen zu (vgl. die Studie von Avenir Suisse vom 11.3.2026).
Steuererhöhungen und steuerähnliche Lohnabgabenerhöhungen werden also ungleich behandelt; letztere sind einfacher zu beschliessen. Das setzt falsche Anreize und verzerrt die Suche nach der optimalen Finanzierung der Sozialwerke.
Die Lösung ist naheliegend: Steuerähnliche Lohnabgaben sollen gleich wie Steuern behandelt werden, indem auch für steuerähnliche Lohnabgaben eine verfassungsmässige Obergrenze eingeführt wird.
Konkret könnte z.B. eine gemeinsame Obergrenze für AHV, IV und EO festgelegt werden. Innerhalb dieser Obergrenze könnten die Abgaben weiterhin für jedes Sozialwerk einzeln beschlossen werden. Auch die Obergrenze könnte weiterhin erhöht werden – einfach im obligatorischen Verfassungsreferendum, genau wie die Steuern schon heute.