07. Dezember 2016
Wichtige Voten im RatVorstösse
Ausländergesetz. Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen
Ich möchte dieser Interpretation noch meine Interpretation gegenüberstellen. Die Massnahmen nach Artikel 14 Absatz 2 des Freizügigkeitsabkommens wären selbstverständlich schon in der ursprünglichen Fassung weiterhin möglich gewesen, da sie in einem völkerrechtlichen Vertrag festgelegt sind. Es wäre erlaubt, von diesem grundsätzlichen Vertrag abzuweichen, jedoch nach einem Mechanismus, der im Vertrag selber ja auch vorgesehen ist. Wer sich also auf diesen Mechanismus beruft, verhält sich immer noch völkerrechtskonform, sofern er alle Regeln dieser Bestimmung einhält; das hätten wir ja immer getan. Daher müssen wir diese Bestimmung nicht streichen, um uns den Freiraum zu schaffen, da wir diesen ja auch ansonsten gehabt hätten. Aber es ist in der Tat wichtig festzuhalten, dass wir diesen Freiraum haben: Wir dürfen Massnahmen, Abhilfemassnahmen nach Artikel 14 Absatz 2 des Freizügigkeitsabkommens, selbstverständlich in jedem Fall ergreifen.
Die Streichung erkläre ich mir etwas anders. Sie hat wohl eher deklaratorischen Charakter. Unsere Bundesverfassung und auch das Ausländergesetz haben einen generellen Vorbehalt der völkerrechtlichen Verpflichtung. Wenn sich das Parlament über völkerrechtliche Verpflichtungen hinwegsetzen wollte, dann müsste es dies, zumindest nach der Schubert-Praxis, sehr explizit tun. Das tun wir - nach den hier vorliegenden Vorschlägen - nirgends, weshalb es an sich überflüssig ist, hier in diesem Absatz explizit vom Völkerrecht zu sprechen. Wir müssten das ansonsten ja in fast jedem Absatz dieses Gesetzes tun.