Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

13. März 2026

Vorstösse

Eine Lohnprozentbremse für die Schweiz

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Verfassungsänderung vorzulegen, wonach – wie bereits für Steuern – auch für steuerähnliche Lohnabgaben eine Obergrenze gilt.

Begründung

Die Bundessteuern sind bereits heute per Verfassung nach oben limitiert: Die Mehrwertsteuer bei 8.1% (Art. 130 BV), die Einkommenssteuern bzw. Gewinnsteuer bei 11.5 bzw. 8.5% (Art. 128 BV). Wer diese Obergrenzen erhöhen will, muss obligatorisch Volk und Stände befragen (Art. 140 Abs. 1 lit. a BV).

Wer hingegen Lohnabgaben für Sozialwerke erhöhen will, kann dies auf dem Wege der einfachen Gesetzgebung tun – mit bloss fakultativem Referendum und einfachem Volksmehr (Art. 141 Abs. 1 lit. a BV).

Für Lohnabgaben, die nach dem Versicherungsprinzip funktionieren, ist das angemessen. Das trifft namentlich auf das BVG und die ALV zu.

Es gibt aber auch Lohnabgaben, die Steuercharakter aufweisen. Es sind diejenigen obligatorischen Lohnabgaben, die das Einkommen nach oben offen belasten, während die Leistungen pauschal oder gedeckelt sind. Dies trifft namentlich auf die AHV, IV, EO und Familienzulagen zu (vgl. die Studie von Avenir Suisse vom 11.3.2026).

Steuererhöhungen und steuerähnliche Lohnabgabenerhöhungen werden also ungleich behandelt; letztere sind einfacher zu beschliessen. Das setzt falsche Anreize und verzerrt die Suche nach der optimalen Finanzierung der Sozialwerke.

Die Lösung ist naheliegend: Steuerähnliche Lohnabgaben sollen gleich wie Steuern behandelt werden, indem auch für steuerähnliche Lohnabgaben eine verfassungsmässige Obergrenze eingeführt wird.

Konkret könnte z.B. eine gemeinsame Obergrenze für AHV, IV und EO festgelegt werden. Innerhalb dieser Obergrenze könnten die Abgaben weiterhin für jedes Sozialwerk einzeln beschlossen werden. Auch die Obergrenze könnte weiterhin erhöht werden – einfach im obligatorischen Verfassungsreferendum, genau wie die Steuern schon heute.

Stellungnahme des Bundesrates vom 13.05.2026

Der Bundesrat verfolgt stets das Ziel, bei Gesetzgebungsprojekten die finanziellen Auswirkungen für Bevölkerung und Wirtschaft möglichst gering zu halten. Eine Obergrenze für Lohnabzüge lehnt er allerdings ab.

Steuern und Sozialversicherungsbeiträge unterscheiden sich grundlegend in ihrer Funktion. Steuern finanzieren den allgemeinen Staatshaushalt, während Beiträge an Sozialversicherungen zweckgebunden der Finanzierung gesetzlich festgelegter Leistungen dienen und die soziale Wohlfahrt sicherstellen. Zudem legt die Bundesverfassung bei Weitem nicht für alle Bundessteuern zahlenmässige Besteuerungsobergrenzen fest.
Die Höhe der Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber ergibt sich deshalb in erster Linie aus den Leistungen und den Finanzierungsmechanismen der jeweiligen Sozialversicherung. Eine verfassungsrechtliche Obergrenze für die Beiträge, namentlich für die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, den Erwerbsersatz (AHV/IV/EO) und die Familienzulagen (FamZ), würde daher nicht primär die Ausgabenentwicklung begrenzen, sondern die Finanzierung der gesetzlichen Leistungen erschweren oder gar gefährden.

Es würde zudem ein Ungleichgewicht innerhalb der Sozialversicherung geschaffen werden, indem ein Leistungsausbau oder neue Versicherungsleistungen auf Gesetzesstufe beschlossen werden könnten, die Finanzierung über die verfassungsrechtliche Obergrenze hinaus hingegen immer dem obligatorischen Referendum unterstehen würde. Die Reaktionsfähigkeit der Politik auf die gesellschaftlichen Entwicklungen und die Ausgabenentwicklung der Sozialwerke würde unnötigerweise eingeschränkt.

Die Entwicklung der Lohnbeiträge zeigt zudem, dass die Beitragssätze der AHV seit der Gründung im Jahr 1948 nur vier Mal angehoben worden sind. Die Beiträge an die IV sind letztmals vor mehr als 30 Jahren erhöht worden. Insgesamt wurden die Beiträge an die AHV/IV/EO in den vergangenen 50 Jahren lediglich um 0,6 Prozentpunkte angehoben. Der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung ist seit 2011 mit 2,2 Prozent unverändert geblieben, und das Solidaritätsprozent auf Einkommen über 148’200 Franken wurde im Januar 2023 sogar aufgehoben. Die Summe aller Lohnabzüge (inkl. Berufliche Vorsorge, Unfallversicherung, FamZ) hat in den letzten Jahren nicht zugenommen. Jede Anpassung erfolgt im Rahmen einer intensiven politischen Debatte und sorgfältigen Abwägung, sodass Beitragserhöhungen nicht leichtfertig beschlossen werden. Dies zeigt, dass die Hürden für die Anhebung von Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber bereits heute hoch sind und eine zusätzliche verfassungsrechtliche Obergrenze nicht erforderlich ist.

Sollte die Motion im Erstrat angenommen werden, wird der Bundesrat im Zweitrat die Änderung der Motion in einen Prüfauftrag vorschlagen.

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