Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

19. März 2026

Voten im Rat

Motion Python Valentine. Übermässige Exponierung von Kindern im Internet (Sharenting und kommerzielle Nutzung von Bildern). Für eine garantierte Achtung des Rechts am Bild und des Arbeitsrechts

für die Kommission:

Die vorliegende Motion thematisiert das Phänomen des kommerziellen Sharenting. Sharenting ist ein Zusammenzug aus “parenting” und “sharing”, bedeutet also, dass Eltern Bilder ihrer Kinder im Internet teilen. Und kommerziell wird es, wenn die Eltern diese Bilder nutzen, um selber entgeltlich als Influencer zu agieren oder ihre Kinder als Influencer einzusetzen.
Die Motionärin möchte deswegen einerseits das Arbeitsrecht verschärfen und andererseits das Problem mit einer interdepartementalen Vision angehen. Der Bundesrat entgegnet, dass im Verhältnis Eltern-Kind nicht das Arbeitsrecht relevant und somit auch nicht zu verschärfen sei, sondern das Familienrecht und das Persönlichkeitsrecht. Er verweist darauf, dass auch Kinder ein Recht am eigenen Bild haben. Die Eltern können dieses zwar ausüben, aber immer nur im Rahmen des Kindeswohls und auch nur, bis das Kind selber urteilsfähig ist. Eltern, welche diese Grenzen überschreiten, verletzen ihre Erziehungspflichten und die Persönlichkeitsrechte ihres Kindes. In solchen Fällen ist es an der Kesb, die nötigen Massnahmen zu ergreifen.
Der Bundesrat verweist neben diesem gesetzlichen Rahmen auch darauf, dass die nationale Plattform Jugend und Medien, die online einfach verfügbar sei, das Thema Sharenting bereits schwerpunktmässig behandle. Die Strategie Digitale Schweiz hingegen sei der falsche Ort für solche Massnahmen, da sie sich mit allgemeinen Themen befasse.
Zusammengefasst hält der Bundesrat also fest, dass der Rechtsrahmen und die Aufklärungsmassnahmen schon bestünden, derweil die vorgeschlagenen Anpassungen am Problem vorbeizielten. Ihre Kommission schliesst sich dem Bundesrat an. Zwar wurde betont, wie problematisch es ist, wenn Eltern im Internet verantwortungslos mit Bildern ihrer Kinder umgehen, doch gehen die vorgeschlagenen Massnahmen, namentlich im Arbeitsrecht, am Problem vorbei. Die Antwort auf das Problem liegt vielmehr im bestehenden Familien- und Persönlichkeitsrecht. Dieses gibt den Eltern klare Handlungsanweisungen. Namentlich darf bei solchen Posts nur das Kindeswohl im Zentrum stehen, niemals das blosse Geltungsbedürfnis oder gar die kommerzielle Absicht der Eltern. Zudem darf man Bilder von urteilsfähigen Kindern ohne deren Zustimmung ohnehin nicht erstellen oder gar öffentlich posten. Und wer das nicht respektiert, der ist, wie es auch der Bundesrat festhält, ein Fall für den Kindesschutz.
Ihrer Kommission lag noch ein Änderungsantrag vor, mit dem die Motion in einen Prüfauftrag umgewandelt worden wäre. Ihre Kommission nahm diesen zwar mit 5 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen an, verwarf die geänderte Motion aber anschliessend mit 7 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung.
Entsprechend beantrage ich Ihnen namens Ihrer Kommission – bei allem Verständnis für die Sorge um das Thema – die Ablehnung der Motion.