Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

01. Dezember 2020

Politische Arbeit | Wichtige Voten im Rat

ZGB. Änderung (Erbrecht)

für die Kommission:
Es geht zwar wiederum um brisante rechtliche Fragen und wiederum um Wichtiges aus der Familie. Zu Ihrer Erleichterung sei aber vorab gesagt, dass wir hier keine Verfassungsdiskussion führen. Wir sind im Erbrecht und bleiben im ZGB.
In der verbleibenden Differenz geht es um die wichtige Frage, ob eine überhälftige Vorschlagszuweisung für den überlebenden Ehegatten und für die gemeinsamen Kinder später pflichtteilsrelevant ist oder nicht. Ihre Kommission hält hier mit 11 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung klar am bisherigen Konzept fest und hat es nur redaktionell angepasst. Nach diesem Konzept ist die überhälftige Vorschlagszuweisung bei den gemeinsamen Kindern pflichtteilsrelevant, sprich, wenn der überlebende Ehegatte güterrechtlich begünstigt wurde, so ist das dann für die gemeinsamen Kinder wieder erbrechtlich zu berücksichtigen.
Die heutige Rechtslage ist erstaunlich unklar. Es finden sich keine Urteile dazu, dafür eine zerstrittene Lehre. Die zahlenmässig vorherrschende Lehre ist gleicher Meinung wie der Bundesrat und die Kommission. Daneben gibt es aber eine bedeutsame Minderheit, die anderer Meinung ist. Nur schon um Rechtssicherheit zu schaffen, ist es also an uns, nun hier im Parlament zu sagen, welche der beiden denkbaren Lösungen gelten soll, sonst hält die Rechtsunsicherheit an, bis eines Tages das Bundesgericht entscheidet.
Der Nationalrat hat einigermassen knapp mit 106 zu 80 Stimmen entschieden, diese neue, klare Regel zu streichen. Man verwies dort in formeller Hinsicht darauf, dass die bisherige Praxis anders verlaufe. Inhaltlich wurde eingewendet, dass unsere Lösung die Meistbegünstigung der Ehegatten einschränke. Die Gegenargumente Ihrer Kommission lauten wie folgt:
Erstens müssen wir die Frage klären. Wenn der Nationalrat unsere Lösung weiter nicht will, sollte er zumindest das Gegenteil ins Gesetz schreiben, ein einziges Wörtlein - "nicht" - an der richtigen Stelle genügte hierzu. Die Absätze zu streichen, also gar nichts zu sagen, ist die einzig wirklich schlechte Lösung.
Zweitens müssen wir die Frage nicht nur klären, wir sind auch frei, wie wir sie klären. Die bisherige Praxis ist zum einen uneinheitlich, und zum andern wissen die Praktiker selber, dass die Rechtslage unklar ist. Allein wenn man in den Basler Kommentar schaut, findet man zwanzig Autoren für unsere Lösung und knapp zehn für diejenige, die gemäss Nationalrat offenbar die Praxis sein soll. Es lag und liegt also an den Praktikern, ihren Kundinnen und Kunden reinen Wein einzuschenken, indem sie ihnen mitteilen, dass die Möglichkeit der Ehepaar-Begünstigung aktuell eben unsicher ist und eine sorgfältige Formulierung bedingt. Es ist nun nicht am Gesetzgeber, sich in allfällige Geiselhaft unsorgfältiger Beratung zu begeben. Ohnehin ist es ja angezeigt, bei einer erbrechtlichen Reform die bestehenden Verträge und Testamente einmal zu überprüfen. Schwierig ist dies zugegebenermassen in denjenigen Fällen, wo ein Ehepartner nicht willens oder bereits verstorben ist, aber sogar für diese Fälle schafft unsere Lösung kein zusätzliches Risiko, denn das Risiko besteht schon heute, dass das Bundesgericht eines Tages genau so entscheidet. Mit unserem Eingreifen schaffen wir zumindest pro futuro Rechtssicherheit und verhindern weitere Verträge unter Ungewissheit.
Hinzu kommt entlastend, dass die allermeisten Verträge, die schon bestehen, auch mit unserer Klärung nicht angepasst werden müssten. Die Regel greift nur in einer Konstellation, wo es sowohl Eigengut wie Errungenschaft gibt und wo die Errungenschaft mindestens doppelt so gross ist wie das Eigengut. Die Pflichtteile der Kinder schränken wir auch ein, damit der Ehegatte mehr erhalten kann.
Drittens müssen wir die Frage nicht nur klären, wir sind auch frei, sie zu klären. Es ist auch inhaltlich naheliegender, sie, wie vorgeschlagen, zugunsten der gemeinsamen Kinder zu klären. Der Ehegatte kriegt nämlich bei der Meistbegünstigung immer den Löwenanteil, und die Kinder kriegen sehr wenig. Das zeigt ein einfaches Zahlenbeispiel, das wir ungefähr so auch in der Kommission hatten: Wenn die Errungenschaft 500 ist und das Eigengut 100, total also 600 da sind und wenn man zwei gemeinsame Kinder in der Ehe hat, dann kriegt der überlebende Ehegatte von diesen 600 sicher immer 500 und von den restlichen 100 auch noch einen Teil. Die Kinder bekommen immer den Rest dieser 100, und den müssen sie auch noch unter sich teilen, wenn es mehrere Kinder sind. Gemäss der Lösung Ihrer Kommission erhält der überlebende Ehegatte von dem Vermögen von 600 immer noch 512,5 statt 575. Das ist für ihn kein grosser Verlust. Die Kinder aber erhalten von diesen 600 gemäss Ihrer Kommission zusammen immerhin 87,5 statt nur 25, also jedes die Hälfte davon. Der überlebende Ehegatte kriegt immer viel, und der Zusatzgewinn für ihn wäre klein, wenn man die Regel zu seinen Gunsten drehen würde. Für die Kinder aber vermehrt sich das immer noch relativ bescheidene Erbe von 12,5 auf 43,75, bei einem Vermögen von 600.
Bei den nicht gemeinsamen Kindern ist es sogar heute schon so, dass diese überhälftige Vorschlagszuteilung zum Pflichtteil gerechnet wird. Man muss neu die Pflichtteile für die Kinder nicht mehr verschieden berechnen.
Einzuräumen ist abschliessend, dass dieser stärkere Schutz der gemeinsamen Kinder die Befugnis des Erblassers einschränkt, statt die Kinder Dritte, Stiftungen usw. zu begünstigen. Ihre Kommission hat auch hier der Familie, eben den Kindern, den Vorrang gegeben.
Das Fazit Ihrer Kommission: Erstens, wir müssen die Frage klären; zweitens, wir sind frei, wie wir sie klären; drittens, wir schlagen Ihnen vor, dass wir sie in diesem Rest, der noch zu diskutieren ist, zugunsten der gemeinsamen Kinder klären.
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