Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

25. September 2018

Vorstösse | Politische Arbeit

Wann hat der Heimatschein ausgedient?

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:

1. Teilt er die Einschätzung, dass mit der Umsetzung des bevorstehenden elektronischen Abrufverfahren für Zivilstandsbehörden in Infostar (vgl. Art. 43a Abs. 4 Ziff. 6 nZGB) kantonale und kommunale Regeln, die weiterhin einen physischen Heimatschein verlangen, bundesrechtswidrig sein werden?

2. Wie viele Gebühren erheben die Behörden jährlich im Durchschnitt durch die Ausstellung des Heimatscheins?

3. Wann wird das elektronische Abrufverfahren schweizweit eingeführt sein?

4. Welche Gebührenregelung ist für das Abrufverfahren geplant?

5. Behindert die heutige Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen ein effizientes und bürgernahes E-Government im Bereich Personenmeldewesen?

Begründung

"Von der Wiege bis zur Bahre schreibt der Schweizer Formulare" - diese sprichwörtliche Bürokratiekritik trifft kaum irgendwo so treffend zu wie beim Heimatschein, der einen tatsächlich lebenslang verfolgt.

In Zeiten des E-Governments ist es aber schwer nachvollziehbar, dass Bürgerinnen und Bürger für diverse Amtsgeschäfte nach wie vor gezwungen sind, von Ihrer Heimatgemeinde einen physischen Heimatschein ausstellen zu lassen und diesen dem Zivilstandsamt Ihres Wohnsitzes vorzulegen. Die moderne Informatik sollte einen solch mühseligen und kostenpflichtigen Papierkrieg überflüssig machen.

Seit dem 1. Juli 2004 gibt es von Bundesrechts wegen keine Vorgabe mehr für den Heimatschein. Die meisten Kantone bzw. Gemeinden verlangen aber noch regelmässig einen solchen. Eine solche administrative Einschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) bedarf nebst einer (kantonalen) gesetzlichen Grundlage auch eines öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit (BV 36).

Mit einer ZGB-Revision vom 15. Dezember 2017 hat das Parlament in Artikel 43a Absatz 4 Ziffer 6 nZGB eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen, die es den kantonalen und kommunalen Einwohnerdiensten erlaubt, in Infostar mittels eines Abrufverfahrens auf Daten zuzugreifen, die für die Überprüfung der Identität einer Person notwendig sind. Der Heimatschein selber dient auch einzig als Datenbasis zur Erfassung der Personalien für die amtliche Registerführung und nicht etwa als Identitätsausweis. Sobald also ein Gemeinwesen in der Lage ist, die notwendigen Daten auf elektronische Weise mittels Infostar einzusehen, entfällt jeder Grund, hierfür einen physischen Nachweis von den Bürgerinnen und Bürgern zu verlangen. Dies sowohl unter dem Gesichtspunkt der Einschränkung von Grundrechten als auch der effizienten Verwaltungsführung und der Bürgerfreundlichkeit - der 'once only'-Grundsatz verlangt, dass Bürger und Unternehmen bestimmte Standardinformationen den Behörden nur einmal mitteilen müssen.

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