Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

16. März 2012

VorstösseVorstösse

Vereinbarkeit Volksrechte und Völkerrecht. Verfeinertes Modell für die unverbindliche Vorprüfung

Eingereichter Text

Ist der Bundesrat bereit, im Rahmen der Umsetzung von Punkt 1 der Motion 11.3468 (Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Volksinitiativen mit den Grundrechten) auch eine Variante nach folgendem Modell vorzuschlagen:

"Ergibt die unverbindliche Vorprüfung erhebliche Gründe für eine mögliche Ungültigkeitserklärung der Initiative und beheben die Initianten diese Gründe nicht innert Frist, so legt die BK die Initiative den Räten unmittelbar zum Entscheid über die Ungültigkeit vor."

Wenn die unverbindliche Vorprüfung solche Gründe ergibt, die Initianten aber dennoch mit Sammeln beginnen können, ohne verbindlichen Entscheid der Bundesversammlung (so wie von Punkt 1 der Motion vorgesehen), ergeben sich zwei Problemfälle, weil die Behörde der Vorprüfung und die Bundesversammlung nicht zwingend gleich entscheiden.

1. Ist die Vorprüfung eher streng, so wird Initianten das Sammeln erschwert, obwohl die zuständige Bundesversammlung später die Gültigkeit beschiene.

2. Ist sie eher grosszügig, so bleibt das Sammeln ähnlich einfach wie heute, doch wird die Sammlung danach durch die strengere Bundesversammlung frustriert - oder aber die Bundesversammlung sieht sich wie heute unter Druck, auch ungültige Initiativen durchzuwinken.

Mit dem vorgeschlagenen Modell gäbe es eine Einheit des Entscheids: Liegt kein Problem vor (wie zumeist), läuft alles wie im Modell der Motion. Entdeckt die Vorprüfung hingegen ein Problem, wird sogleich das zuständige Organ eingeschaltet und ein verbindlicher Entscheid erwirkt. Das stärkt die Rechtssicherheit und die Demokratie.

Ein möglicher Nachteil des vorgeschlagenen Modells ist die Verzögerung um einige Monate. Das nehmen die Initianten aber in Kauf, wenn sie trotz Warnhinweis die Initiative nicht nachbessern. Ein zweiter Nachteil ist die Missbrauchsmöglichkeit, da Initianten ohne jegliche Legimität von Unterschriften mit ihrem Thema direkt die Bundesversammlung beschäftigen können. Hier wären gewisse Hürden anzudenken.

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