Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

06. März 2012

Wichtige Voten im RatVorstösse

Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern

Ich widme mein erstes Votum in diesem Raum der Unverjährbarkeits-Initiative, ein wahrlich für mich persönlich unverjährbarer Moment.

Zur Sache
Am 30. November 2008 stimmten Volk und Stände der Volksinitiative für die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät zu und damit auch dem neuen Artikel 123b der Bundesverfassung, der wie folgt lautet: "Die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät und die Strafe für solche Taten sind unverjährbar." In Anwendung von Artikel 195 der Bundesverfassung trat diese neue Bestimmung gleichentags in Kraft; sie ist also unmittelbar anwendbar. Sie enthält jedoch äusserst unscharfe Begriffe, namentlich "Kinder vor der Pubertät" und "pornografische Straftaten". Daher schlägt der Bundesrat vor, die Bestimmung auf Gesetzesebene zu konkretisieren; darum geht es heute. Damit will der Bundesrat die Rechtssicherheit für alle Beteiligten und eine effiziente und einheitliche Anwendung von Artikel 123b der Bundesverfassung gewährleisten. Die Kommission teilt diese Einschätzung des Bundesrates und empfiehlt Ihnen ohne Gegenstimme, auf diese Vorlage einzutreten. Im Übrigen wird mit der heutigen Beratung dieses Geschäfts auch eine Petition zum gleichen Thema erledigt. Die Vorlage gliedert sich primär ins Verjährungsrecht ein, und zwar in Artikel 101 Absatz 1 StGB. Dort sind in einem neuen Buchstaben e zwei zentrale Konkretisierungen vorgesehen, nämlich erstens eine Definition des Deliktskataloges, das sind eben diese "sexuellen und pornografischen Straftaten", und zweitens eine Definition der Altersgrenze, also des Begriffs "Kinder vor der Pubertät". Ein drittes Thema ist das Militärstrafrecht, das ähnlich konkretisiert wird. Ein viertes Thema ist das Jugendstrafgesetz, bei dem es um die Altersgrenze für die Täter geht. Eine letzte Konkretisierung erfolgt in der Übergangsregelung.

Ich gebe Ihnen einen kurzen Überblick über die Punkte, die dieses Gesetz regeln soll. Die Kommission liess sich dabei stets von den Gedanken leiten, es sei erstens die Initiative möglichst nahe am Willen des Verfassunggebers umzusetzen, es sei zweitens Rechtssicherheit durch klare Begriffe zu schaffen und es sei drittens die Bestimmung durchwegs auf ihren Kerngehalt eingeschränkt zu halten, angesichts dessen, dass die Unverjährbarkeit eine Ausnahme in unserer Rechtsordnung darstelle und ansonsten nur bei Völkermord, bei Kriegsverbrechen, bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit und bei Terrorismus gelte.

1. Der Deliktskatalog: Gemäss der Botschaft sollen diejenigen Delikte einbezogen werden, die schwer wiegen und direkte sexuelle Straftaten an Kindern darstellen. Das sind gemäss Bundesrat sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und Schändung. Die Mehrheit der Kommission möchte diesen Katalog um zwei Delikte ergänzen, nämlich um sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen und Beschuldigten sowie um die Ausnützung einer Notlage. Der Bundesrat führte in der Botschaft aus, dass auch diese zwei Delikte eine schwere Sexualstraftat darstellten, dass sie aber zumeist immer von "sexuellen Handlungen mit Kindern" konsumiert seien und daher nicht aufgeführt werden müssten. Die Kommissionsmehrheit aber bevorzugt es, diese beiden Delikte zusätzlich ins Gesetz aufzunehmen. Zum Deliktskatalog gibt es zwei Minderheitsanträge. Der Antrag der Minderheit I (von Graffenried) hält es mit dem Bundesrat und möchte den Deliktskatalog auf vier Delikte beschränken. Der Antrag der Minderheit II (Rickli Natalie) möchte zusätzlich zu den sechs vorgeschlagenen Delikten noch den Menschenhandel aufnehmen.

2. Das Alter des Opfers: Der Bundesrat und die Mehrheit der Kommission - der Entscheid fiel mit 14 zu 9 Stimmen - schlagen Ihnen vor, dass unter den Begriff "Kinder vor der Pubertät" Kinder bis 12 Jahre fallen sollen. Die Kommission war sich bewusst, dass der Beginn der Pubertät bei jeder Person individuell anfällt. Wenn ich hier im Rat bei den 200 Anwesenden oder bei den jungen Teilnehmern oben auf der Tribüne eine Umfrage machen würde, dann würde ich wahrscheinlich ebenso viele verschiedene Antworten erhalten. Im Durchschnitt würden die Frauen statistisch gesehen sagen, dass sie zwischen 9 und 11 Jahren in die Pubertät eingetreten sind, die Männer würden statistisch gesehen antworten, sie seien zwischen 10 und 12 Jahren in die Pubertät eingetreten. Die Männer holen dann später im Leben an Reife auf, aber das gehört nicht in diese Vorlage. Der Bundesrat und die Kommission sind aber der Meinung, dass bei einer Altersgrenze von 12 Jahren die meisten Kinder bereits in der Pubertät sind und man nicht warten soll, bis auch noch dem letzten Nachzügler ein Barthaar spriesst. Auch hierzu liegen zwei Minderheitsanträge vor, die Minderheitsanträge III und IV. Die Minderheit III (Rickli Natalie) möchte die Altersgrenze auf 14 Jahre anheben, die Minderheit IV (Schwander) sogar auf 16 Jahre.

3. Das Alter der Täter: Hier geht es darum, ob die Unverjährbarkeit auch auf gewisse Jugendliche anwendbar sein soll oder nur auf erwachsene Straftäter. Zu Letzterem haben sich der Bundesrat und die Kommissionsmehrheit bekannt. Sie möchten nicht ins Jugendstrafrecht eingreifen und es mit dieser aussergewöhnlichen Unverjährbarkeit belasten. Die Minderheit Rickli Natalie möchte auch unmündige Täter ab 16 Jahren darunterfallen lassen.

Zum Schluss noch zwei Detailpunkte, die unbestritten blieben: Die Kommission will einstimmig auch das Militärstrafrecht bezüglich dieser Delikte und der Unverjährbarkeit anpassen, und eine Übergangsregelung sieht vor, dass die Unverjährbarkeit auf alle Delikte, auf alle Straftaten, anwendbar sein soll, die zum Zeitpunkt, als die Initiative in Kraft trat - Ende November 2008 -, noch nicht verjährt waren.

Aufgrund der Gesamtabstimmung empfiehlt Ihnen die Kommission mit 17 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.

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