für die Kommission:
Der Nationalrat hat dieses Geschäft als Zweitrat am 28. Februar beraten, Ihre Kommission am 19. März 2024. Wir haben total drei Differenzen in zwei Vorlagen.
Ich komme gleich zur ersten Differenz in der Vorlage 1. In Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben b und c hat der Nationalrat hauchdünn, mit 93 zu 91 Stimmen, einen Verwahrungsautomatismus eingefügt. Die RK-N hatte dies noch abgelehnt, und auch Ihre Kommission lehnt dies mit 8 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen ab – aus drei Gründen:
1. Ein solcher Automatismus der Verwahrung hat nichts mit dem Thema dieser Vorlage, nämlich dem Vollzug der Verwahrung, zu tun. Man würde neu die Verwahrung selber ausdehnen.
2. Dieser doch ziemlich radikale Vorschlag war nie Gegenstand einer Vernehmlassung. Dafür wurde er schon 2017 als Teil einer parlamentarischen Initiative Rickli Natalie von den Experten, von der RK-N und damals auch im Nationalrat klar abgelehnt.
3. Zum Inhaltlichen: Ein solcher Automatismus der Verwahrung wäre im Schweizer Verwahrungsrecht ein Novum. Heute wird eine Verwahrung nur ausgesprochen, wenn der Täter zum einen besonders gefährlich ist oder eine bestimmte psychische Verfassung aufweist und zum anderen eine Therapie nicht erfolgversprechend ist. Neu würden aber gewisse Täter nach dem Motto “two strikes and you’re out” – in Kalifornien sind es immerhin “three strikes”, bei uns wären es dann zwei – alleine aufgrund zweier Taten verwahrt, ungeachtet ihrer Gefährlichkeit und der Möglichkeiten der Therapie. Damit würden therapierbare Täter unnötigerweise sogar eher noch gefährlicher, da sie neu therapielos in Verwahrung sässen.
Der Deliktkatalog ist zudem inkonsistent. Er erfasst nur gewisse schwere Straftaten, nicht aber andere, und wahrscheinlich würde der Beschluss mit diesem Automatismus der Verwahrung auch zu einem EMRK-Problem. Aus diesen drei Gründen lehnt Ihre Kommission diese Bestimmung mit 8 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen ab.
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