Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

18. September 2017

Wichtige Voten im RatVorstösse

StGB und MStGB. Umsetzung von Artikel 123c der Bundesverfassung

"Es gibt kein richtiges Leben im falschen", sagte einst der Philosoph Adorno; umgemünzt würde das hier heissen: Es gibt nicht das richtige Gesetz bei dieser schwierigen Volksinitiative. Insofern verstehe ich auch etwas das Dilemma, in dem Kollege Vonlanthen und Kollege Jositsch stecken.

Ich stecke in einem ähnlichen Dilemma: Man kann nicht die Initiative voll oder "strong", wie Sie sagen, umsetzen und die Verhältnismässigkeit wahren und gleichzeitig eine "Light"-Lösung wählen und vor der Stimmbevölkerung noch glaubwürdig sein. Aber ich komme zu einem ganz anderen Schluss: Der Ausweg aus dieser Situation ist nicht, dass wir einfach unsere Arbeit verweigern und die heisse Kartoffel den Gerichten zuspielen, die genau das machen müssten, was wir eigentlich tun müssen.

Es gibt nämlich eine grosse Aufgabe: Die Verfassung ist sehr knapp gehalten, sehr vage, und es stellen sich zahlreiche fundamentale Fragen. Ich zähle nur stichwortartig die paar wichtigsten Fragen auf, die jemand beantworten muss - die Frage ist nur wer -: Täteralter: Sind auch minderjährige Täter erfasst? Opferalter: Sind mit "Kind" Minderjährige oder nur unter 16-Jährige gemeint? Zuständigkeit: Kann nur ein Gericht oder auch der Staatsanwalt darüber entscheiden, ob es sich um einen Härtefall handelt? Ist das Verbot überprüfbar? Gibt es eine Härtefallklausel? All diese Fragen stehen nicht in der Verfassung, aber jemand - ich sage es noch einmal - muss sie beantworten. Es stellt sich einfach die staatspolitische Frage: Wer?

All diese Fragen haben nichts mit dem einzelnen Fall zu tun. Sie können nicht sagen: "Bei diesem Täter gibt es eine Härtefallklausel, bei einem anderen existiert sie nicht." Und auch nicht: "Bei diesem Täter sind auch Übertretungen erfasst und bei einem anderen nicht." Das wären Fragen an einen Richter, im Einzelfall. Aber unsere Fragen, die ich gerade aufgezählt habe, verlangen nach einer generell-abstrakten Antwort oder, einfach gesagt, nach einem Gesetz. Und um dieses zu erlassen, sind wir gewählt. Dafür sind wir zuständig.

Wenn wir nun nicht eintreten, geben wir diese heisse Kartoffel den Staatsanwälten und den Gerichten weiter, und die sind für diese Aufgabe nicht gewählt. Wenn diese solche generellen Regeln treffen müssten, dann - so sagt das ZGB gleich in Artikel 1 - müssten sie eine Regel aufstellen, die sie als Gesetzgeber aufstellen würden. Da muss ich sagen: Welch ein Armutszeugnis, wenn wir als der richtige Gesetzgeber alles den Gerichten überlassen, damit sie wie ein Gesetzgeber, quasi in unserer Stellvertretung, diese erlassen müssten!

Sogar Kollege Jositsch - ich glaube, das haben Sie gar nicht erwähnt - sieht in einem Punkt selber Handlungsbedarf, nämlich dort, wo es um Strafregister geht. Man soll diese Verbote ja eintragen, und dafür zumindest - so habe ich es zumindest aus der Kommission in Erinnerung - würden Sie das Strafregistergesetz schon ändern. Es ist also anerkannt, dass irgendwo gesetzgeberischer Bedarf besteht.

Wir müssen aber all diese Fragen beantworten. Ich sehe zwei Gefahren, wenn wir es nicht tun: Die erste Gefahr ist, dass die Norm - und das ist die wahrscheinlichste Situation - gar nie angewandt wird. Wir können nämlich nicht befehlen, dass die Rechtsanwender sagen, diese Norm sei direkt anwendbar. Die Rechtsanwender hatten schon über drei Jahre Zeit, sie direkt anzuwenden. Sie steht seit dem 18. Mai 2014 in der Verfassung. Sie kamen bis heute zum Schluss, sie sei nicht anwendbar. Sie haben sie nicht angewandt. Wir können das nicht befehlen. Wir können einfach unsere Arbeit nicht machen und schauen, ob sie jemand anderes macht. Was dann in der Realität passieren würde, wäre wahrscheinlich, dass die Staatsanwälte sie wie bis heute nicht anwenden würden. Es wäre für sie nämlich unangenehm, sie anzuwenden, weil es wahrscheinlich angefochten würde. Wir würden es lange nicht merken, weil ohne Verbot niemand den Entscheid weiterziehen würde: die Täter selber sicher nicht, weil sie ja kein Verbot kriegen, die Staatsanwälte auch nicht. Die Opfer können das vom Recht her gar nicht weiterziehen.

Wenn einmal ein mutiger Staatsanwalt doch auf die Idee käme, die Norm anzuwenden, dann käme irgendwann das Bundesgericht. Dieses würde nach seiner bisherigen Praxis vermutlich sagen: Sorry, lieber Staatsanwalt, du bist zu weit gegangen, diese Norm war gar nicht direkt anwendbar. Dann stehen wir in vielen Jahren im besten Falle auf Feld null, nämlich da, wo wir heute stehen. Diejenigen von uns, die dann noch hier sitzen, oder die jeweiligen Nachfolger müssen dann unsere Arbeit tun.
Dann gibt es noch die umgekehrte Gefahr, nämlich dass die Norm in Form eines Wildwuchses angewandt wird, dass also die Staatsanwaltschaft Ausserrhoden sie komplett anders interpretiert als die Staatsanwaltschaft Glarus und dass all die Fragen, die ich aufgezählt habe, unterschiedlich beantwortet werden. Damit würde riesige Unsicherheit und Uneinheitlichkeit geschaffen. Das wäre sogar in einem gewissen Sinn noch treuwidrig, weil wir bis jetzt immer gesagt haben, die Norm sei nicht direkt anwendbar. Auch der Bundesrat, die Initianten und die Gegner haben das gesagt. Dreieinhalb Jahre später sagen wir plötzlich, sie sei es doch. Die Gerichte sagen das dann erst in ein paar Jahren definitiv. Dann müssten wir diesen Leuten rückwirkend sagen: Sorry, die Norm war doch direkt anwendbar.

Ich möchte Sie dringend bitten, in dieser schwierigen und undankbaren Situation die Ihnen verfassungsmässig zugewiesene Aufgabe anzunehmen. Wenn wir hier den Kopf in den Sand stecken, ist das zwar irgendwie verständlich, aber im Resultat Vogel-Strauss-Politik. Jemand anderes muss dann für uns die Arbeit erledigen.

Zuletzt noch zum Dilemma, das Sie, Kollege Jositsch, aufgeworfen haben: Wie sollen wir einerseits die Verhältnismässigkeit wahren und andererseits doch wieder vor die Urheber der nächsten Initiativen hinstehen können und ihnen sagen, die Initiativen, die sie machten, seien gefährlich, weil sie Auswirkungen hätten? Aus diesem Dilemma können wir herausfinden, indem wir eine Lösung vorschlagen, die nicht "light" ist, weil wir dann das Problem haben, das Sie erwähnen, die vielleicht nicht hundertprozentig "strong" ist, weil wir dann definitiv ein Problem mit der EMRK haben, sondern die, in Ihrer Terminologie, "quite strong" ist. Wir sollten also das Minimum an Verhältnismässigkeit zulassen, z. B. die Härtefallklausel, im Übrigen aber hart am Wind segeln und die nötige Strenge walten lassen - genau so, wie es Ihnen Ihre Kommission vorschlägt.

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