Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

25. September 2013

Wichtige Voten im Rat

StGB und MStG. Änderung des Sanktionenrechts

für die Kommission: Im neuen Artikel 67c des StGB soll wie schon bis 2007 gültig die Landesverweisung einer strafrechtlich verurteilten Person auch vom Strafrichter ausgefällt werden. Wichtig ist festzuhalten, worum es hier nicht geht: Es geht nicht um neue materielle Gründe für eine Landesverweisung, es geht nicht um eine Veränderung der Kompetenz der Migrationsbehörden - wir haben das gehört -, und es geht auch nicht um die Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative; diese behandelt das Thema der obligatorischen Landesverweisung, und hier geht es nur um die fakultative Landesverweisung. Die Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative wird sich aber nahtlos in dieses Projekt einfügen. Die Minderheit II (Schwander) möchte nun die obligatorische Landesverweisung als Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative bereits hier einfügen.

Ihre Kommission empfiehlt Ihnen mit 15 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Minderheit abzulehnen, nicht weil sie die Umsetzung verzögern oder gar verhindern will, im Gegenteil, aber weil die Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative es verdient, in aller Sorgfalt mit der nötigen Zeit von der jetzt zuständigen Kommission, der SPK, seriös vorbereitet zu werden. Es gibt dabei ja, wie Herr Schwander gesagt hat, einige rechtliche Fragen, die die Initiantinnen selber aufgeworfen haben.

Die Minderheit III (Jositsch) möchte die Bestimmung ganz streichen mit der Begründung, es gäbe sonst Doppelspurigkeiten. Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 15 zu 8 Stimmen, auch diese Minderheit abzulehnen. Ich kann Ihnen die wichtigsten, mehrfach genannten Argumente kurz zusammenfassen: Ein erster Vorteil ist die einheitlichere Praxis dank Beschwerdemöglichkeit der Staatsanwaltschaft. Ein zweiter Vorteil ist die generalpräventive Wirkung dank öffentlichen Verfahren. Ein dritter Vorteil ist die nahtlose Wirkung am Tag der Entlassung, weil der bedingte Aufschub nicht mehr möglich sein wird. Der vierte Vorteil, der Hauptvorteil, ist ein besseres Timing: Es ist oft so, wir haben es gehört, dass jemand ein Strafurteil schon vor seiner Rechtskraft antritt und dann relativ früh wieder rauskommt, weil er nach der Verbüssung von zwei Dritteln der Haftzeit bedingt entlassen wird. In Kombination führt das dazu, dass er sein rechtskräftiges Urteil vielleicht gerade dann erhält, wenn er bedingt entlassen wird. Wenn man dann noch warten muss, bis das anschliessende Migrationsurteil bis vor Bundesgericht durch ist, ist die Person schon lange entlassen und vielleicht untergetaucht. Wenn Sie das nun beheben und das Urteil aus einem Guss und aus einer Hand gleichzeitig früh rechtskräftig werden lassen, dann können Sie die Person vielleicht schon in Haft behandeln. Sie können sie vielleicht ins Ausland überstellen, und vor allem haben Sie, sobald die Person das Gefängnis verlässt, die Möglichkeit, sie gleich mitzunehmen und zum Flughafen zur Ausschaffung zu fahren.
Zur Minderheit Brand hat sich mein Kollege schon geäussert.
Ich bitte Sie namens der Mehrheit Ihrer Kommission, sämtliche drei Minderheiten abzulehnen.

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