Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

09. März 2020

Politische Arbeit | Wichtige Voten im Rat

Polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus. Bundesgesetz

Noch ein kurzer Gedanke zu diesem Punkt, der mir auch im Mitbericht der Kommission für Rechtsfragen sehr wichtig war: Wesentlich zu sehen ist ja, dass diese strenge und präventive Massnahme im Licht der EMRK nicht einfach allgemeine Präventivhaft sein darf, um Gefahren abzuwehren. Wie wir im Gutachten von Herrn Professor Donatsch gelesen haben, darf diese präventive Haft nur dazu dienen, eine bestehende andere Pflicht durchzusetzen. Ich sehe sie also als etwas wie eine Beugehaft. Es ist nun wichtig, das hier festzunageln, damit die Massnahme nicht aus nichtigem Anlass plötzlich zur allgemeinen Gefahrenabwehr und Präventivhaft wird. Die zusätzliche Formulierung will genau das.Man könnte sich nun, geschätzter Kollege Burkart, schon die Situation vorstellen, dass jemand Artikel 23o Absatz 1 Buchstabe b erfüllt - er hat vielleicht einmal eine Gesprächspflicht verletzt - und dass wir dennoch ziemlich sicher sind, dass er dies in Zukunft nicht mehr tun wird. In diesen Fällen, würde ich sagen, darf die Beugehaft nicht mehr greifen; quasi eine allgemeine präventive Gefahrenhaft sollten wir nicht einführen. Wenn also jemand die Gesprächspflicht einmal verletzt hat, wir aber klare Indizien haben, dass er dies künftig nicht mehr tun wird - er hat eingesehen, dass er zum Gespräch gehen muss, oder vielleicht ist er dann sogar zum zweiten oder dritten Gespräch gegangen -, dann gibt es keinen Anlass mehr für eine Beugehaft. Dies würde diese Formulierung festhalten: Die Behörden müssten immer schauen, ob die ursprüngliche Pflicht nachträglich erfüllt wurde. Dann sollten wir auf dieses scharfe Instrument verzichten.
Daher bitte ich Sie, der Minderheit Sommaruga Carlo zu folgen.
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