Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

21. Dezember 2023

Voten im Rat

Parlamentarische Initiative Suter Gabriela. Neuer Straftatbestand Cybermobbing

Ich bin vorab froh, dass auch der Minderheitssprecher festgestellt hat, dass die heutigen Tatbestände das Cybermobbing und auch das Mobbing bereits erfassen. Es gab auch schon die Meinung, dass Cybermobbing oder Mobbing heute nicht erfasst sei, weil viele kleine Dinge unter dem Radar des Strafrechts blieben und ihre Gesamtheit nicht erfasst würde. Ich glaube, die Rechtsprechung hat hier einen wichtigen Schritt gemacht, z. B. auch beim Stalking, und gesagt, dass auch viele kleinere Drohungen zusammen eine grosse, eine strafrechtlich relevante Drohung ergeben.

Als Argument für den Start von weiteren Gesetzgebungsarbeiten habe ich die Strafzumessung gehört, wenn ich Sie, Herr Jositsch, richtig verstanden habe. Sie haben mehrfach gesagt, dass das, was wir hier hätten, im Bagatellbereich sei. Damit spielen Sie auf die Sanktionen an. Die haben wir ja, wie das auch der Kommissionsberichterstatter erwähnt hat, jüngst gesamthaft angeschaut. Wenn ich jetzt die Delikte anschaue, die infrage kommen, hat es in der Tat Bagatellen dabei, z. B. eine Beschimpfung. Aber es hat auch grobes Geschütz dabei bei Handlungen, die unter Mobbing oder Cybermobbing fallen könnten, z. B. eine Verleumdung. Wenn Sie wider besseres Wissen jemanden des unehrenhaften Verhaltens bezichtigen, dann ist da eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen. Wenn Sie das planmässig tun, gibt es auch noch Mindeststrafen. Bei Drohung und bei Nötigung haben wir das ebenfalls. In diesem Bereich sind also sogar Freiheitsstrafen möglich.

Daher komme ich zum Schluss: Die Tatbestände erfassen das Verhalten – reales, physisches Mobbing wie Cybermobbing. Die Strafrahmen sind je nach Delikt hoch. Die Frage ist, ob die Gerichte sie ausschöpfen. Ich würde hier an die Gerichte appellieren, dass sie den Umstand, den Herr Jositsch betont hat, dass ein Cyberdelikt schlimmer sein kann, weil es so breit, so schnell und so lange verfügbar ist, bei der Strafzumessung entsprechend berücksichtigen. Die Tatbestände ermöglichen dies.

In diesem Sinne bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen. Sollte es Arbeiten für eine allgemeine Prüfung geben, wie es Herr Jositsch angeregt hat, so gibt es dafür schon den Rahmen, denn die Kommissionen sind daran, im Rahmen der Stalking-Vorlage zu schauen, was diesbezüglich noch getan werden sollte.

Ich bitte Sie, hier keine Folge zu geben.

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