Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

14. Dezember 2017

Wichtige Voten im Rat

Parlamentarische Initiative SGK-SR. Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten

Ich entschuldige mich vorab ganz kurz bei meinem Kollegen Rechsteiner, wird er doch in meinem Einzelantrag nicht ganz zutreffend mit dem Namen "Rechtsteiner" bezeichnet. Das ist ein Druckfehler - aber er sitzt ja zu meiner Rechten. (Teilweise Heiterkeit)

Zum Inhalt: Mein Einzelantrag schlägt Ihnen einen Kompromiss vor zwischen scharfer Überwachung einerseits und minimalen rechtsstaatlichen Garantien, namentlich Schutz der Privatsphäre, andererseits. Das Schlüsselelement - Kollege Rechsteiner hat es bereits erwähnt - ist der Richter, der die Triage macht zwischen den Fällen, bei welchen man etwas anordnen und jenen, bei welchen man das nicht tun soll. Nun ist es aber so - das wurde schon oft erwähnt -, dass die Minderheit den Richter überall will, während die Mehrheit den Richter im Moment ganz draussen gelassen hat.

Mein Antrag differenziert hier nun, und zwar genau nach dem Vorbild der Strafprozessordnung und des Nachrichtendienstgesetzes. Demnach sollen Bild- und Tonaufzeichnungen ohne Richter möglich sein. Hingegen erforderte der Einsatz "technischer Instrumente zur Standortbestimmung" die Zustimmung eines Richters. Das entspricht eins zu eins der heute geltenden Strafprozessordnung und auch dem Nachrichtendienstgesetz. Es wird damit begründet, dass die Standortbestimmungsmassnahmen halt den etwas einschneidenderen Eingriff darstellen können. Bundesrat Berset hat bildlich vor Augen geführt, dass hier ein relativ scharfer Eingriff möglich ist.

Etwas widersprechen muss ich dem Bundesrat aber im gleichen Punkt, wenn er sagt, es sei dann quasi Tür und Tor offen, diese Massnahmen seien dann überhaupt nicht definiert, man wisse nicht, was dann noch alles kommen könne. Wir haben heute fast den gleichen Wortlaut in der Strafprozessordnung. Artikel 280 hält nämlich fest: "Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um ... den Standort von Personen ... festzustellen." Das ist also nahezu die gleiche Formulierung. Die Idee ist hier einfach, dass wir eine Einheitlichkeit herstellen können. Mein Vorschlag stärkt damit die Rechtsstaatlichkeit bei der Observation und erlaubt gleichzeitig doch eine praktikable Bekämpfung des Missbrauchs, indem der Richter zwar eingeschaltet wird, aber nur beim schärfsten Instrument und auch nur als Einzelrichter, damit das dann auch rasch gehen kann.

In diesem Sinne bitte ich Sie, diesen vermittelnden Antrag zu unterstützen.

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