Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

27. Februar 2017

Wichtige Voten im RatVorstösse

OR. Handelsregisterrecht

Der Kommissionssprecher, Kollege Abate, hat es erwähnt: Es gibt eigentlich nur einen Unterschied zwischen meinem Minderheitsantrag und dem Antrag der Kommissionsmehrheit. Diesen finden Sie in der zweiten Zeile des Textes. In der Version der Kommissionsmehrheit steht: "Eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt ..." In meinem Minderheitsantrag heisst es jedoch wie im geltenden Recht und in der ursprünglichen Fassung des Ständerates: "Eine natürliche Person, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt ..." Die Kommissionsmehrheit will also wie der Nationalrat das Netz weiter auswerfen und alle Gewerbe dieser Eintragungspflicht unterstellen. Unser Rat wollte das ursprünglich nicht.
Nun könnte man auf den ersten Blick meinen, das spiele keine Rolle, weil jedes Gewerbe ja irgendwie kaufmännisch geführt sein muss, sonst funktioniert es nicht. Aber handelsregisterrechtlich sind das zwei Paar Schuhe: Der Begriff "Gewerbe", wie er jetzt in der Version des Nationalrates verwendet wird, ist sehr weit gefasst. Er betrifft jede selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete Tätigkeit. Das geltende Recht sieht den Eintragungszwang aber nur vor, wenn eine zusätzliche Schwelle überschritten wird, nämlich die der Führung nach kaufmännischer Art. Das Bundesgericht sagte in langer Praxis, was das heisst, und schaute dabei auf den Umsatz, die Kreditgeber, die Mitarbeitenden und den Kapitaleinsatz. Ein kleiner Handwerksbetrieb ist also ein Gewerbe, aber nicht zwingend ein nach kaufmännischer Art geführtes. Wir würden für diesen kleinen Handwerksbetrieb also eine neue Pflicht schaffen.
Der Bundesrat führte an, es sei einfacher, wenn man keine qualifizierenden Tatbestände anschauen müsse. Aber das Gegenteil ist richtig: Wir würden eine begriffliche Verwirrung schaffen, denn das OR knüpft überall sonst weiterhin an seinen klassischen, bewährten Begriff des nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes an, zum Beispiel im nächsten Satz dieses Gesetzes, im Vereinsrecht oder bei der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft. Der zweite und gewichtigere Nachteil wäre, dass es für diese vielen Unternehmen mehr Aufwand, mehr Bürokratie und mehr Gebühren mit sich bringen würde.
In der Kommission drehte sich die Diskussion mehr um die Ausnahmen für Landwirtschaftsbetriebe und freie Berufe. Hier bin ich inhaltlich genau der gleichen Meinung wie die Mehrheit: Diese sollen grundsätzlich nicht eintragungspflichtig sein. Nur, gemäss meinem Minderheitsantrag muss das nicht extra gesagt werden, weil ja eben nur ganz bestimmte, qualifizierte Gewerbe überhaupt erfasst sind. Der Grund, weshalb diese Ausnahme, die es heute schon gibt, in der Version des Nationalrates extra im Gesetz steht, ist, dass der Nationalrat zuerst einmal die Daumenschrauben für alle Gewerbe anzieht, alle Gewerbe erfasst, und sie dann für Landwirtschaft und freie Berufe wieder lockert. Das muss man gemäss dem Minderheitsantrag nicht tun, weil die Daumenschrauben dort gar nicht angezogen werden und weil wie heute nur die nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe erfasst werden.
Ich bitte Sie also, meinem Minderheitsantrag zuzustimmen. Damit halten Sie am bewährten geltenden Recht fest, das mit einem einheitlichen Begriff arbeitet und das zurückhaltend reguliert. Auch für die freien Berufe und für die Landwirte bleibt alles gleich. Die Mehrheit dehnt den Eintragungszwang auf alle Gewerbe aus; das ist der einzige Unterschied. Für mich und die Minderheit ist dies der Grund, meinem Minderheitsantrag zu folgen und den Antrag der Kommissionsmehrheit abzulehnen.
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