Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

09. März 2015

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Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft. Weniger Schranken für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, den Anwendungsbereich des Normalarbeitsvertrags (NAV) Hauswirtschaft (SR 221.215.329.4) dergestalt enger zu fassen, dass der NAV die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weniger behindert.
Dies kann namentlich erreicht werden, in dem die Betreuung von Kindern und allenfalls auch von Betagten und Kranken (Art. 3 lit. e) vom NAV ausgenommen wird, und/oder die Schwelle von 5h/Woche (Art. 2 Abs. 3 lit. i) erhöht wird.
Begründung
Mit der Verordnung zum Normalarbeitsvertrag (NAV) Hauswirtschaft vom 20. Oktober 2010 legt der Bundesrat landesweit zwingende Mindestlöhne für Angestellte in der Hauswirtschaft fest.
Der weite Anwendungsbereich dieses NAV schafft ein unnötiges Hindernis für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Erfasst wird nämlich unter anderem auch, wer bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken mithilft (Art. 3 lit. f). Die zwingenden Mindestlöhne greifen, sobald jemand mehr als 5 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber tätig ist (Art. 2 Abs. 3 lit. i). Diese Schwelle ist schnell überschritten, z.B. wenn jemand einmal die Woche einen Tag ein Kind betreut oder wenn jemand einige Arbeitsstunden als Reinigungskraft leistet und daneben aushilfsmässig ab und zu ein Kind hütet.
Das Problem liegt darin, dass die Mindestlöhne des NAV (CHF 18.55 - 22.40) für die Kinderbetreuung im Vergleich zum Marktpreis hoch sind (vgl. z.B. www.betreut24.ch, wo von einem Mindestlohn von CHF 15.- für einen volljährigen Babysitter und CHF 4.- für Tagesmütter ausgegangen wird).
Im Resultat wird so die flexible Kinderbetreuung verteuert und erschwert, in vielen Fällen lohnt sie sich gar nicht mehr. Dies schadet dem erklärten Ziel des Bundesrates, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern.
Eine massvolle Einschränkung des NAV, z.B. durch eine höhere Schwelle von 8-10 h/Woche (ein Arbeitstag) oder die Ausnahme der Kinderbetreuung, würde die Ziele des NAV wahren und gleichzeitig die Vereinbarkeit von Beruf und Familie stärken.

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