12. Juni 2019
Politische Arbeit | Wichtige Voten im Rat
Motion WAK-SR. Zusatzverhandlungen zum institutionellen Abkommen mit der EU
Zu den ersten drei Punkten der Motion wurde bereits viel gesagt, und man kann sagen, sie seien grosso modo in der Marschrichtung des Bundesrates. Ich möchte mich daher auf die letzten zwei Punkte konzentrieren, und da besteht ja auch eine Differenz zur nationalrätlichen Motion.
1. Zur Anschlussgesetzgebung: Mir geht schon der Begriff ziemlich schwer über die Lippen, er scheint mir nicht sehr klug gewählt. Es geht ja der Motion gerade nicht um einen Anschluss an die EU und noch weniger, denke ich, um eine Inspiration durch das historisch-berüchtigte Anschlussgesetz aus dem dunklen Jahre 1938. Aber zum Inhalt: Hier steht ja nur, man solle sicherstellen, dass die Stimmberechtigten das letzte Wort haben. Die Motion Lombardi, die das Mitwirkungsrecht des Parlamentes vertieft, kommt später, und dazu gibt es einen Ordnungsantrag. Aber was hier steht, ist nur, man solle sicherstellen, dass das Recht der Stimmberechtigten gewahrt sei, und ich vermag weder im institutionellen Rahmenabkommen noch in der Bundesverfassung hierzu ein Fragezeichen zu erkennen. Vielleicht kann ja der Kommissionssprecher hierzu etwas ausführen, aber die Verfahren sind an sich klar definiert und sollen auch nicht geändert werden, was die demokratische Mitwirkung des Volks und allenfalls der Stände betrifft. Das institutionelle Rahmenabkommen hat hierzu Artikel 14, die Bundesverfassung die Artikel 140ff. Diese Frage scheint mir hier in dieser Formulierung überflüssig zu sein.
2. Zur Streitbeilegung: Ich war bei diesen Kommissionsberatungen auch dabei, und ich fand die Frage ursprünglich auch interessant. Kann denn der EuGH ein Urteil des Bundesgerichtes oder eines anderen Gerichtes aufheben? Aber die Antwort kam glasklar und postwendend: Nach dem definierten Verfahren ist das selbstverständlich nicht möglich. Es gibt kein Verfahren, wie man von einem Schweizer Gericht irgendwie an den EuGH gelangen könnte, anders als beim EGMR. Auch sonst hat der EuGH nur die mittlerweile sattsam bekannte indirekte Rolle als Ausleger, wenn er vom Schiedsgericht angerufen wird. Ein direktes Aufheben - das ist, glaube ich, allen klar - gibt es also nicht.
Jetzt steht in der Motion, dass Schweizer Gerichtsurteile nicht indirekt durch den EuGH aufgehoben werden dürfen. Ich vermag juristisch nicht genau zu beurteilen, wie ein Gericht indirekt ein Urteil aufhebt. Aber auch hier wurde uns das Verfahren klar geschildert, und es ergibt sich auch so aus den uns vorliegenden Dokumenten. Die Rolle des EuGH ist so: Er steht an der Seitenlinie. Wenn er angerufen ist, legt er aus. Am Schluss entscheidet im Streitfall ein Schiedsgericht, und dann entscheiden wir nach unseren demokratischen Verfahren, was wir damit machen. Schlimmstenfalls entscheidet dann nochmals ein Schiedsgericht, und das nie in einem konkreten Gerichtsfall vor einem Schweizer Gericht, sondern dann eben auf allgemeine Art und Weise. Das kann dann theoretisch zur Anpassung von Staatsverträgen führen, die wir wieder demokratisch beschliessen. Ich vermag die Frage auch nicht wirklich einzuordnen, wo man hier die Gefahr sähe, dass der EuGH ein Schweizer Gerichtsurteil aufheben könnte.
Nichts dagegen habe ich, wenn man das "decision shaping" dann etwas klarer anschaut. Das ist aber Gegenstand der Motion Lombardi, das wird in dieser Motion hier ja eigentlich gar nicht erwähnt.
Die Berichterstattung finde ich an sich auch unproblematisch: Das machen wir ja heute schon. Wir kriegen in den Kommissionen regelmässig Berichte, wenn internationale Gerichte oder Schiedsgerichte etwas entschieden haben.
Bei diesen beiden Punkten, die ich etwas beleuchten wollte, möchte ich in Zweifel ziehen, dass sie geeignet sind, diese Motion zu legitimieren.
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