Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

01. März 2021

Politische Arbeit | Wichtige Voten im Rat

Motion Caroni Andrea. Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe

Das ist mein zweiter und auch schon letzter Vorstoss für diese Session.
Glücklicherweise ist die lebenslange Freiheitsstrafe, weil die entsprechenden Straftaten so selten sind, kein alltägliches Geschäft. Die lebenslange Freiheitsstrafe ist aber dennoch bedeutsam: zum einen praktisch, weil sie unsere Reaktion AB 2021 S 10 / BO 2021 E 10 auf die abscheulichsten Verbrechen mit dem höchsten Strafbedürfnis ist; zum andern auch symbolisch, da sie die schärfste Strafe in unserer Gesellschaft ist und wir mit ihr den oberen Rand unserer Strafbereitschaft anzeigen.
Die heutige lebenslange Freiheitsstrafe - man muss diesen Begriff eigentlich in Anführungszeichen setzen - hat verschiedene Mängel, wie auch der Bundesrat letzten November in einem Postulatsbericht festhielt. Es ist entscheidend, Folgendes zu wissen, nämlich dass die sogenannte lebenslange Freiheitsstrafe im Resultat zumeist nicht lebenslang ist, sondern nach 15 Jahren eine bedingte Entlassung möglich ist - was nicht in jedem Falle problemlos und vor allem nicht in jedem Falle schuldadäquat ist.
Just um diese bedingte Entlassung kreisen nun die drei Vorschläge meiner Motion. Damit übernehme ich genau die drei Elemente, die der Bundesrat selber als mögliche Teile einer Reform herausgearbeitet hat.
Das erste Element ist: Die frühe erstmalige bedingte Entlassung schon nach 15 Jahren ist oft nicht schuldadäquat. Sie unterscheidet sich auch nur unwesentlich von der Entlassung bei der befristeten Freiheitsstrafe von maximal 20 Jahren. Dort kann man nach 13,3 Jahren entlassen werden, bei der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15. Das ist nur ein Unterschied von 1,7 Jahren. Man könnte also die früheste bedingte Entlassung bei der an sich lebenslangen Freiheitsstrafe für die schwersten Straftaten etwas nach oben schieben. Ich nehme zur Kenntnis, dass man die bedingte Entlassung nicht von vornherein völlig ausschliessen kann. Das wäre nicht menschenrechtskonform. Man könnte aber einen adäquaten Abstand suchen, wie dies Deutschland und Österreich z. B. auch tun.
Das zweite Element betrifft die ausserordentliche bedingte Entlassung schon nach 10 Jahren. Diese ist in der Praxis irrelevant, da kaum je schuldadäquat. Daher kann man sie, auch nach dem Vorschlag des Bundesrates, problemlos aufheben.
Das dritte Element betrifft das Verhältnis zur Verwahrung. Die lebenslängliche Freiheitsstrafe ist ja ein Hybrid zwischen Strafe für die Schuld und Massnahme für die Sicherheit. Das führt zu unverständlichen Überschneidungen mit der Verwahrung. Dass in der Praxis manchmal beides ausgesprochen wird, ist ein logisches Unding: Die Verwahrung kann man gar nicht antreten, solange man in der lebenslänglichen Freiheitsstrafe sitzt und gefährlich ist. Dass doch beides geschieht, erklärt sich - abgesehen vom Erwartungsdruck der Öffentlichkeit an den Richter - nur damit, dass die Verwahrung eine strengere Regel für die bedingte Entlassung hat. Die Idee des Bundesrates, die ich hier aufnehme, ist es nun, diese strenge Regel für die bedingte Entlassung aus der Verwahrung schon bei der lebenslangen Freiheitsstrafe für sonst zu verwahrende Täter einzufügen. Dann müssen die Gerichte nicht beide Sanktionen parallel aussprechen.
Alle diese drei Vorschläge im Bericht des Bundesrates sind in Harmonie mit der Bundesverfassung und der Menschenrechtskonvention. Sie behalten auch grundsätzlich das bisher geltende System bei, verschärfen es aber in diesen drei einfach umzusetzenden Punkten.
Daher danke ich dem Bundesrat für die Bereitschaft, diese wichtige Sanktion zu verbessern, und dafür, dass er die Motion zur Annahme empfiehlt. Auch ich lade Sie ein, die Motion anzunehmen.
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