Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

16. Juni 2016

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Mehr Föderalismus in den bundesrätlichen Botschaften

Eingereichter Text

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Artikel 141 Absatz 2 ParlG sei so zu ergänzen, dass der Bundesrat ausdrücklich verpflichtet wird, in seinen Botschaften auch Ausführungen zur Achtung des Subsidiaritätsprinzips (Art. 5a und Art. 43a BV) zu machen.

Begründung

Das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5a und Art. 43a BV) ist eine tragende Säule unseres föderalen Bundesstaates. Danach übernimmt der Bund "nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen".

Bundesrat und Bundesversammlung stehen daher namentlich in der Pflicht, die Notwendigkeit einer Bundesregelung verstärkt zu rechtfertigen und zu begründen (vgl. Botschaft zum NFA, BBl 2002, S. 2340).

Dieser Pflicht kommt aber insbesondere der Bundesrat in seinen Botschaften ans Parlament viel zu wenig nach (vgl. das Rechtsgutachten zum LadÖG von Prof. Paul Richli vom 21. April 2015, Rz 17 ff.). Als Folge muss das Parlament entweder auf mangelhafter Grundlage entscheiden oder aber aufwändig eigene Abklärungen anstellen.

Der Gesetzgeber sollte den Bundesrat daher ausdrücklich dazu auffordern, in seinen Botschaften auch Ausführungen dazu zu machen, inwiefern das vorgelegte Gesetz das Subsidiaritätsprinzip achtet.

Zwar verpflichtet Artikel 141 Absatz 2 ParlG den Bundesrat bereits, in seinen Botschaften unter anderem Angaben zur "Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht" zu machen. Formal ist damit theoretisch die ganze Verfassung und damit auch das Subsidiaritätsprinzip erfasst. Auch der Botschaftsleitfaden des Bundesrates verlangt an sich eine Auseinandersetzung damit.

Dem ist aber zweierlei entgegenzuhalten:

- Erstens sind andere Säulen unseres Staates in Artikel 141 Absatz 2 ausdrücklich erwähnt, so die Grundrechte (lit. a) sowie die Kompetenzordnung im Bund (lit. b). Es gibt keinen Grund, ausgerechnet das tragende Subsidiaritätsprinzip nicht zu erwähnen. Ihm gebührt dieselbe Bedeutung.

- Zweitens erfüllt auch die heutige Praxis diese Vorgabe nicht (s.o.) und bedarf deshalb der ausdrücklichen Aufforderung durch das Parlament.

Die Umsetzung dieses Anliegens wäre äusserst einfach. Es würde genügen, Artikel 141 Absatz 2 Buchstabe a ParlG zu ergänzen mit dem Ausdruck "die Achtung des Subsidiaritätsprinzips".

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