Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

21. Dezember 2023

Vorstösse

Massnahmen gegen Ausländer, die gewaltsam dasjenige Regime unterstützen, vor dem sie angeblich geflohen sind.

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Reform des Ausländerrechts zu erarbeiten gegen Personen, die sich wegen angeblicher Verfolgung durch das Regime in ihrem Herkunftsland in der Schweiz aufhalten, hierzulande aber ebendieses Regime namentlich gewaltsam unterstützen.

Begründung

Wer in der Schweiz Zuflucht sucht mit der Begründung, vom Regime seines Heimatsstaat verfolgt zu werden, kann nicht gleichzeitig öffentlich oder gar gewaltsam für ebendieses Regime auftreten.

In jüngster Zeit aber häufen sich gewalttätige Demonstrationen, die den eritreischen Diktator verherrlichen und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bevölkerung darstellen. Es ist unverständlich, wie in der Schweiz aufgenommene Personen ein Regime unterstützen können, vor dem sie vor Jahren geflohen sind. Die Schweiz hat ihnen damals aus politischen Gründen Asyl gewährt.

Um die Glaubwürdigkeit unseres Asylsystems zu erhalten, ist der offensichtliche Wegfall des Asylgrundes – umso mehr in Verbindung mit Gewaltanwendung – zu sanktionieren. Gemäss der Antwort des Bundesrates auf die Ip. Gössi 23.4022 besteht das rechtliche Problem darin, dass die Anforderungen für ausländer- und asylrechtliche Massnahmen viel zu hoch sind und in solchen Fällen nicht greifen. Deshalb sind entsprechende Gesetzesänderungen ins Auge zu fassen.

In Frage kommen z.B. folgende asyl- und ausländerrechtlichen Massnahmen:

1. Erleichterte Beendigung des Asyls bzw. der Flüchtlingseigenschaft bei offensichtlichem Wegfall des Fluchtgrunds, wenn jemand das Regime öffentlich unterstützt, das ihn angeblich verfolgt (Art. 63 AsylG)

2. Streichung des Tatbestandsmerkmals der «Wiederholung» in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c AIG für den Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen.

3. Erweiterung des Deliktkatalogs für die obligatorische Landesverweisung nach Artikel 66a StGB um die Straftatbestände des Landfriedensbruchs (Art. 260) und der qualifizierten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2).

Im Fokus stehen dabei gewaltsame Unterstützer eines sie angeblich verfolgenden Regimes. In die Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Personen, die ein solches Regime mit andern Massnahmen als mit Gewalt öffentlich unterstützen und umgekehrt auch Regimegegner, die bei öffentlichen Kundgebungen Gewalt einsetzen.