Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

11. September 2013

VorstösseVorstösse

Kein Begründungszwang vor zweitinstanzlichen Gerichten gegen den Parteiwillen (Motion)

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision von Artikel 318 der Zivilprozessordnung (ZPO), Artikel 82 der Strafprozessordnung (StPO) sowie gegebenenfalls Artikel 112 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vorzuschlagen mit dem Ziel, den Parteien auch vor kantonalen Rechtsmittelinstanzen die Wahl zu überlassen, ob sie eine schriftliche Begründung von Urteilen wünschen oder nicht. Als Minimal-Variante ist den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, sich mit einer Kurzbegründung zu begnügen. Wo erhebliche Drittinteressen wie z.B. rechtsmittellegitimierte Behörden involviert sind, kann die Begründungspflicht ausnahmsweise beibehalten werden.

Begründung

Gerichtsentscheide sollen begründet werden, wenn wenigstens eine Partei dies verlangt. Wenn aber alle Parteien einen Entscheid akzeptieren und auf eine schriftliche Begründung verzichten, um sich unnötige Gebühren und dem Gericht Aufwand zu sparen, soll dies vor allen kantonalen Instanzen möglich sein.

Heute können die Parteien nur vor erstinstanzlichen kantonalen Gerichten auf eine schriftliche Begründung verzichten (Art. 239 ZPO, Art. 82 StPO). Kantonale Rechtsmittelinstanzen müssen auch gegen den Wunsch der Parteien jeden Entscheid vollständig schriftlich begründen (Art. 318 Abs. 2 ZPO, Art. 82 Abs. 4 StPO), obschon das BGG in Artikel 112 Absatz 2 grosszügiger wäre.

Es wird argumentiert, die Entscheide von Rechtsmittelinstanzen dienten nicht nur den Parteien, sondern auch der allgemeinen Rechtsentwicklung. Nur die wenigsten Urteile aber haben diese allgemeine Bedeutung, und diese werden zumeist ohnehin weitergezogen und damit auch begründet. Bei der grossen Mehrheit von Standardfällen ist es aber eine Ressourcenverschwendung, die Gerichte in jedem Fall zu einer aufwändigen Begründung zu verpflichten, obwohl keine Partei dies wünscht. Die Gerichte spüren diese Pflicht in Form von Überlastung und die Parteien in Form höherer Gerichtsgebühren.

Eine Minimal-Variante wäre es, Gerichte nur zu Kurzbegründungen zu verpflichten mit der Möglichkeit, auf Verlangen eine volle Begründung nachzureichen.

Für die Fälle, wo Dritte wie z.B. rechtsmittellegitimierte Behörden an der Entscheidbegründung direkt interessiert sind, wäre als Ausnahme eine Begründungspflicht möglich.

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