Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

20. November 2013

VorstösseVorstösse

Gemeinsamer Familienname für alle Kinder (Motion)

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorzulegen mit dem Ziel, Konkubinatspaaren mit gemeinsamen Kindern das Führen eines gemeinsamen Familiennamens zu ermöglichen.

Begründung

Ehegatten können auch unter dem neuen Namensrecht einen gemeinsamen Familiennamen führen (Art.160 Abs. 2 ZGB). Sodann können neu auch eingetragene Partner einen gemeinsamen Namen führen (Art. 12a PartG). Beide Arten von Paaren haben diese Möglichkeit auch in Abwesenheit von Kindern.

Einzig Konkubinatspaare haben keine Möglichkeit zu einem gemeinsamen Familiennamen, ob sie Kinder haben oder nicht. Das Bedürfnis eines gemeinsamen Namens kann aber auch für Konkubinatspaare gross sein. Ein gemeinsamer Name kann innerhalb der Partnerschaft ein verbindendes Element sein, und gegen aussen erleichtert er den gemeinsamen Auftritt gegenüber Dritten, seine es Private oder Behörden.

Besonders bedeutsam kann ein gemeinsamer Name für Konkubinatspaare mit gemeinsamen Kindern sein, namentlich solchen unter gemeinsamer Sorge, wie sie ja ab 1. Januar 2014 der Regelfall sein soll. Es ist heute aber für ein Konkubinatspaar unmöglich dass beide - ansonsten gleichberechtigten Eltern - mit dem Kind einen gemeinsamen Familiennamen führen. Kind A hat immer Elternteil A und Elternteil B.

Die Ehe als Lösung ist nicht für alle Konkubinatspaare eine gleichwertige Alternative, sei es aus religiösen, aus rechtlichen oder aus sonstigen persönlichen oder familiären Gründen.

Nun hat zwar die gesellschaftliche Erwartung abgenommen, dass Kinder den gleichen Namen beider Eltern führen. Es bleibt aber dennoch der Wunsch vieler Konkubinatspaare, die Einheit ihrer Familie auch in einem gemeinsamen, nach innen und aussen Identität stiftenden Namen auszudrücken, vor allem auch für die Kinder.

Ob dieses Recht auch Konkubinatspaaren ohne gemeinsame Kinder eingeräumt werden soll, ist nicht zwingend, aber prüfenswert. Im Unterschied zu Ehepaaren und eingetragenen Partnern sind sie behördlich schwieriger zu identifizieren. Andererseits sieht unsere Rechtsordnung bereits vielerlei Anknüpfungen am Konkubinat vor, z.B. im BVG. Naheliegendster Anknüpfungspunkt wäre wohl ein gemeinsamer Haushalt während einer Frist von z.B. 5 Jahren.

Fazit: Da es in jedem Falle nur um eine zusätzliche Option für diese Paare geht, gäbe es keine Verlierer - nur Gewinner.

Stellungnahme des Bundesrates vom 20.11.2013

Mit der Eheschliessung oder Eintragung einer Partnerschaft gehen die Betroffenen eine gesetzlich geregelte Verbindung ein, welche in den verschiedensten Bereichen Rechte und Pflichten mit sich bringt. Die Eingehung und Auflösung eines Konkubinats unterliegt dagegen keinen besonderen gesetzlichen Regeln. Der Bundesrat erachtet es daher nicht als zweckmässig, eine Bestimmung einzuführen, welche den Namen von Konkubinatspaaren regelt, solange diese Lebensform keinen sonstigen rechtlichen Regeln unterworfen ist.

Das neue Namensrecht ist am 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten. Gestützt auf die neuen Bestimmungen geht die Tendenz in Richtung individuelle Namensführung und damit weg von einem gemeinsamen Familiennamen. Das Bedürfnis, die Einheit der Familie über die Funktion eines gemeinsamen Namens zum Ausdruck zu bringen, ist nicht mehr vordringlich. Dies hat der Gesetzgeber als neue und moderne Lösung bewusst so gewollt. Sie scheint sich, soweit ein Urteil nach nicht einmal einem Jahr möglich ist, zu bewähren.

Die kürzlich beschlossene Änderung des Zivilgesetzbuches vom 21. Juni 2013 betreffend elterliche Sorge zielt in dieselbe Richtung, denn sie sieht nicht vor, dass die Bestimmung über den Namen des Kindes unverheirateter Eltern (Art. 270a nZGB) der Konkubinatspartnerin respektive Mutter des Kindes oder dem Konkubinatspartner respektive Vater des Kindes den Anspruch einräumt, den dem Kind übertragenen Namen zu übernehmen.

Vor diesem Hintergrund hält der Bundesrat die von der Motion verlangte Gesetzesanpassung im heutigen Zeitpunkt nicht für angezeigt.

Mehr