Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

10. Dezember 2014

VorstösseVorstösse

Für ein modernes Verwaltungsstrafrecht

Das Strafverfahrensrecht hat in den letzten Jahren eine rasante Entwicklung genommen. Der rein verfahrenstechnische Ansatz, wie er den Gesetzen im letzten Jahrhundert zugrunde lag, ist längst einem grundrechtlich beherrschten Verständnis gewichen. Die Praxis zur EMRK und zur BV hat in der StPO von 2007 umfassend Niederschlag gefunden. Am Verwaltungsstrafrecht von 1974, dessen Konzeption in die Sechzigerjahre zurückreicht und das lediglich Gegenstand einiger Teilrevisionen war, sind diese Entwicklungen weitgehend spurlos vorübergegangen.

In der Praxis werden die Klagen über den unhaltbaren Zustand immer lauter. Unbestritten ist, dass die Rezepte von 1974 in keiner Weise mehr genügen: Die teils hochkomplexen Verfahren (beispielsweise im Steuer-, Zoll- oder Finanzmarktrecht) mit Bussen von bis zu mehreren Millionen Franken verlangen nach einem rechtsstaatlich einwandfreien, gleichzeitig verfahrensökonomischen Rahmen. Handlungsbedarf besteht namentlich bezüglich der Verteidigungsrechte (Anwalt der ersten Stunde und dergleichen), der Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben und des Strafbefehlsverfahrens. Hinzu kommt, dass die Grenzbeträge nie der Teuerung angepasst wurden, sodass sie antiquarisch anmuten. Zu denken ist an die Sonderordnung bei Bussen bis zu 5000 Franken (Art. 7 VStrR) oder den für das abgekürzte Verfahren massgebenden Höchstbetrag von 2000 Franken (Art. 65 VStrR). Im letzten Punkt kann das Strafbefehlsverfahren gemäss den Artikeln 352ff. StPO als Vorbild dienen.

Offen ist, ob das VStR totalrevidiert werden soll oder ob sich die Gelegenheit bietet, das VStrR ganz aufzuheben, indem die Straftatbestände ins StGB übernommen werden und die unerlässlichen Verfahrensbestimmungen in die StPO.

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