Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

03. September 2014

VorstösseVorstösse

Fokussierung der Bundesgerichtsbarkeit auf echte Interessen des Bundes

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Revision von Artikel 23 Absatz 1 litera d StPO vorzulegen, um die Bundesgerichtsbarkeit bei Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter StGB auf jene Fälle zu beschränken, welche gegen den Bund, die Behörden des Bundes, die Bundesgewalt oder die Bundesrechtspflege gerichtet sind oder einen politischen Hintergrund haben. Die Verfolgung der übrigen Verstösse gegen die Artikel 224-226ter StGB soll gemäss Artikel 22 StPO in kantonale Gerichtsbarkeit fallen.

Begründung

Nach geltendem Recht ist die Bundesanwaltschaft für die Verfolgung sämtlicher Sprengstoffdelikte im Sinne der Artikel 224-226ter StGB zuständig (Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO). Sie erledigte im Jahr 2013 236 Bagatellfälle im Sprengstoffbereich, darunter insbesondere Anschläge gegen Robidog-Behälter, Briefkästen, Parkuhren oder ähnliche Einrichtungen unter Verwendung von Pyrotechnik. Die allermeisten dieser Straftaten waren weder gegen den Bund, Bundesbeamte, Bundesbehörden oder Bundesinteressen gerichtet, noch konnten diese Taten mit politischen Forderungen in Zusammenhang gebracht werden.

Die Bundesanwaltschaft soll sich auf Fälle konzentrieren, welche einen besonderen Bezug zum Bund haben (Staatsschutz) oder schwere bzw. komplexe Formen grenzüberschreitender Kriminalität darstellen. Die beschränkten Ressourcen der Bundesanwaltschaft sollen hingegen nicht für die Verfolgung von Bagatellkriminalität eingesetzt werden.

Die Untersuchung von Bagatellfällen im Sprengstoffbereich gehört nicht zu den Kernaufgaben der Bundesanwaltschaft und beansprucht in erheblicher Weise Ressourcen, welche dringend für die Verfolgung "eigentlicher" Bundesdelikte benötigt werden. Vernünftigerweise müsste die Strafverfolgungskompetenz für diese Bagatelldelikte bei den kantonalen Strafverfolgungsbehörden liegen.

Die Behandlung dieser Fälle ist für die kantonalen Strafbehörden, die es gewohnt sind, lokal auftretende Bagatellkriminalität schnell und effizient zu behandeln, kein Problem. Die Aufteilung von rund 250 Fällen auf 26 Kantone und Halbkantone führt in keiner Weise zu deren Überlastung.

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