Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

18. März 2015

Wichtige Voten im RatVorstösse

Finanzmarktinfrastrukturgesetz

Die Minderheiten in diesem Kapitel wollen fast allesamt gewisse Marktteilnehmer aufgrund ihres Wesens von gewissen Pflichten ausnehmen. Bundesrat und Kommissionsmehrheit verfolgen einen anderen Ansatz. Nach ihnen ist nicht die persönliche Beschaffenheit eines Players, sondern das Risiko, das von seinem Handeln ausgeht, massgebend. Und so unterscheidet dann das Finanzmarktinfrastrukturgesetz nach grossen und kleinen Parteien und kennt eine Kaskade bei der Meldung und gibt dem Bundesrat auch die Möglichkeit, je nach Verhältnismässigkeit dann wieder gewisse Pflichten zu lockern. Dieses Konzept überzeugt unsere Fraktion in grossen Teilen. Wir lehnen aus diesem Grund die Minderheiten Aeschi Thomas zu Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe d und f und zu Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d, also die Ausnahmen für Konzernobergesellschaften von Banken und Versicherungen, für kollektive Kapitalanlagen und für Vorsorgeeinrichtungen ab. Diese Unternehmen treten alle als zentrale Akteure auf den Finanzmärkten auf und sollen daher auch die entsprechenden Pflichten Finanzmarktinfrastrukturgesetz erfüllen. Wie wir vorhin auch gehört haben, sind Pensionskassen ohne Derivate natürlich trotzdem nicht betroffen, und die, die einige Derivate offen haben, haben nur die minimalen Pflichten von kleinen nichtfinanziellen Gegenparteien, und nur die Handvoll wirklich grosser bzw. gross im Derivatgeschäft involvierter Pensionskassen wird dann dem vollen Katalog unterstellt. Mit geteilter Meinung jedoch betrachtet meine Fraktion die Frage, ob auch nichtfianzielle Gegenparteien diesem Gesetz zu unterstellen sind; das betrifft das Konzept Matter in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe e bzw. später seine Eventualanträge dazu. Gegen das Konzept lässt sich sagen, relevant für das System und für die Äquivalenz sei ja wie gesagt nicht die Natur einer Partei, sondern ihr konkretes Volumen, weshalb das Finanzmarktinfrastrukturgesetz nach grossen und kleinen nichtfinanziellen Gegenparteien unterscheide und den kleinen ja ziemlich wenig Pflichten auferlege. Sie müssen nicht melden - das macht die finanzielle Gegenpartei, meistens die Bank. Sie müssen nicht abrechnen, und per saldo müssen sie eigentlich nur noch die operationellen Risikominderungspflichten, kombiniert mit einer bescheidenen Prüfpflicht, erfüllen. Grosse nichtfinanzielle Gegenparteien haben zwar das volle Pflichtprogramm, aber man kann sagen, aufgrund der Volumina, die sie ja in Derivaten offenstehen haben, ist das System darauf angewiesen, dass sie die Pflichten voll erfüllen, und dahinter steht natürlich auch immer die Frage, ob wir die Äquivalenz riskieren, wenn wir es nicht tun. Das waren die Argumente gegen das Konzept. Aber für das Konzept lässt sich auch einiges ins Feld führen. Man kann sagen, dass materiell kein Regulierungsbedarf für nichtfinanzielle Gegenparteien besteht, denn bei kleinen lohnt es sich ja eigentlich nicht, sie diesen Rechtspflichten zu unterstellen, da sie für das System keine Gefahr darstellen und die grossen haben zumeist auf der Gegenseite eine finanzielle Gegenpartei, wie Kollege Matter auch ausgeführt hat.

Diese untersteht voll dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz. Sie muss also die Meldung vollziehen und dafür sorgen, dass zentral abgerechnet wird - und auch die nicht finanzielle Partei dazu bringen, das zu tun. Diese Gegenparteien müssen natürlich auch aus eigenem Interesse ihre Risiken nach ihrer eigenen Regulierung absichern. Weiter lässt sich sagen, dass wir heute nicht genau wissen, inwiefern denn dies für die Äquivalenz wirklich nötig ist. In der Tat ist es ja so, dass das Konzept Gross/Klein von der Schweiz - ich denke zu Recht - eingeführt wurde und wir da ja auch weiter gehen beziehungsweise eben weniger weit gehen als die EU. Hier lässt es sich auch offenhalten - vielleicht kommt man damit ja durch. Wie gesagt, in dieser Frage sind wir geteilter Meinung.

Die übrigen Minderheiten lehnen wir wiederum klar ab. Das ist also unser Nein zu den Minderheitsanträgen Matter und Aeschi Thomas zur Derivatdefinition, denn der Bundesrat kriegt in Absatz 4 von Artikel 93 die Möglichkeit, sich flexibel den relevanten internationalen Definitionen anzupassen. Hier ist zu Beginn des Jahres 2015 immer noch einiges im Fluss. Die entsprechende europäische Behörde hat die Abgrenzung hier noch nicht vollzogen. Es wäre darum zu früh, hier etwas ins Gesetz zu schreiben, was übermorgen Makulatur wäre.

Wir sagen auch Nein zum Minderheitsantrag Aeschi Thomas zu Artikel 97 Absatz 3. Diese Formulierung schafft in mehrfacher Hinsicht nur Verwirrung.

Dann sagen wir Nein zum Minderheitsantrag Aeschi Thomas zu Artikel 99 Absatz 3. Wir haben ja jetzt schon einen positiven Swiss Finish, was die Gruppenderivate angeht, und wollen hier nicht weiter gehen.

Zuletzt sagen wir auch Nein zu den Minderheitsanträgen Aeschi Thomas zu Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 103 Absatz 3bis. Die Schweizer Gegenpartei soll unserer Meinung nach schon dafür besorgt sein in Erfahrung zu bringen, ob die ausländische Gegenpartei gemeldet hat oder nicht.
Zusammengefasst: Wir lehnen sämtliche Minderheitsanträge ab, mit Ausnahme der Minderheitsanträge, die das Konzept Matter betreffen und für welche wir eine gewisse Ambivalenz innerhalb der Fraktion verspüren; es betrifft dies den Antrag Matter zu Artikel 93 Absatz 1 Litera e und die entsprechenden Eventualanträge zu den Artikeln 103, 106, 108 und 109.

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