Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

05. Mai 2015

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Faires Verfahren beim Zugang zu geschlossenen Märkten der Kantone

Eingereichter Text
Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament einen Entwurf für die Stärkung des binnenmarktrechtlichen Ausschreibungsverfahrens beim Zugang zu geschlossenen Märkten (Art. 2 Abs. 7 BGBM) zu unterbreiten.
Begründung
Gemäss Artikel 2 Absatz 7 BGBM sind Kantone und Gemeinden verpflichtet, die Übertragung der Nutzung von Monopolen auf Private in einem diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren zu gewähren. Darf eine wirtschaftliche Tätigkeit nur durch eine beschränkte Anbieterzahl ausgeübt werden (sog. geschlossener Markt), soll immerhin ein faires Marktzugangsverfahren gewährleistet sein.
Geschlossene Märkte können auf verschiedene Arten entstehen:
a. Der Staat kann Grundversorgungsaufgaben mit Leistungsaufträgen auf Private übertragen (Schulzahnpflege, freies Notariat, Spitäler, Spitex). Die Erteilung von Leistungsaufträgen greift in den Wettbewerb ein, weil staatlich beauftragte Leistungserbringer dank Abgeltungen, regulierten Tarifen, Umsatzgarantie und anderen Vorzugsrechten über Wettbewerbsvorteile verfügen. Umso wichtiger ist es, dass die Auswahl in einem fairen Verfahren erfolgt.
b. Kantone können auch ausserhalb der Grundversorgung die Zahl der Anbieter einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit durch Monopole (Kaminfeger, Taxivermittlung) oder Bedürfnisklauseln (Lotterieunternehmen) beschränken.
c. Geschlossene Märkte entstehen schliesslich auch durch die Gewährung von Rechten zur wirtschaftlichen Nutzung von öffentlichen Sachen (Plakatanschlag, Taxistandplatz), wo nicht sämtliche Nachfrager berücksichtigt werden können.
Die Auswahl der zu einem geschlossenen Markt zugelassenen Anbieter muss die Gleichbehandlung von Konkurrenten (Art. 27/94 BV), das rechtliche Gehör (Art. 29 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) beachten. Das BGer hat die Verfassungsgrundsätze in gewissen Gebieten konkretisiert, insbesondere bei der Nutzung von öffentlichem Grund.
Artikel 2 Absatz 7 BGBM setzt diese Grundsätze um. Allerdings konnte die im Jahr 2006 eingeführte Bestimmung ihre Wirkung nicht voll entfalten. Das liegt auch daran, dass die Formulierung viel Spielraum offenlässt. Es ist deshalb nötig, die von BV und BGer aufgestellten Anforderungen durch eine Stärkung von Artikel 2 Absatz 7 BGBM zu konkretisieren und u.a. klarzustellen, dass die Ausschreibungspflicht auch bei der Vergabe von Nutzungsrechten für beschränkt verfügbare öffentliche Sachen und von Leistungsaufträgen gilt.

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