Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

15. Dezember 2017

Vorstösse

Fairere Verfahren im Strassenverkehr

Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Anpassungen des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01) bzw. der einschlägigen Verordnungen oder Weisungen vorzulegen, um mehr Rechtsstaatlichkeit in die Verfahren rund um den Entzug von Führerausweisen zu bringen.
Begründung

Die Verkehrssicherheit gebietet es, fahrungeeigneten Personen den Führerausweis zu entziehen. Allerdings ist der Entzug des Führerausweises auch ein gravierender Eingriff in die Freiheit. Für viele bedeutet es sogar ein Berufsverbot.

Umso wichtiger ist ein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren. Doch nach heutigem Recht kommen die Rechte der Bürgerinnen und Bürger zu kurz. Insbesondere werden Zwangsmittel anlässlich der Abklärung zu rasch angeordnet und zu lange aufrecht erhalten. Namentlich in folgenden Punkten sind Verbesserungen nötig:

1. Heute kann die Polizei den Führerausweis ohne jegliche richterliche Überprüfung und vor allem unbefristet abnehmen, was bis zum Entscheid der Entzugsbehörde die Wirkung eines Entzugs hat (Art. 54 Abs. 3 und 5 SVG). Den Beschleunigungsvorschriften (vgl. Art. 54 Abs. 5 SVG) wird dabei in der Praxis sehr unterschiedlich nachgelebt. Die betroffene Person erfährt zudem nicht, wenn ihr Eintrag im FABER gelöscht wird und sie also wieder fahren dürfte.

Neu sollte die Polizei verpflichtet werden, eine solche Abnahme innert dreier Tage der Entzugsbehörde zu übermitteln. Sodann soll eine solche Abnahme gesamthaft auf 10 Tage beschränkt werden. Dabei ist die betroffene Person zu informieren, dass sie wieder fahren darf, wenn die Entzugsbehörde nicht innert dieser 10-tätigen Frist einen vorsorglichen Entzug anordnet. Schliesslich ist der berechtigten Person die Möglichkeit zu gewährleisten, der Entzugsbehörde vor Ablauf der 10-tätigen Frist nachzuweisen, dass der Grund für die polizeiliche Abnahme entfallen ist.

2. Anschliessend kann die Entzugsbehörde einen zeitlich unbeschränkten vorsorglichen Ausweisentzug anordnen (Art. 30 VZV).

Neu sollten die Entzugsbehörden verpflichtet werden, einen allfälligen vorläufigen Entzug nicht nur innerhalb von 10 Tagen nach der polizeilichen Abnahme (s.o.), sondern danach alle drei Monate per anfechtbarer Verfügung zu verlängern.

3. Die erwähnten Zwangsmittel werden zudem bereits nach Privatdenunziation anonym bleibender Anzeiger innert Stunden angeordnet (Art. 30a VZV). Selbst dem mutwilligen Denunzianten werden keine Kosten auferlegt und seine Anonymität bleibt gewahrt, was dem Betroffenen jeden Regress verunmöglicht.

Neu sollte in Fällen, in denen sich die Denunziation nicht bewahrheitet, der Denunzierte von Verfahrens- und Abklärungskosten befreit und entschädigt werden (analog Art. 429 StPO). Bei mutwilliger Denunziation ist der Denunziant offen zu legen und für die Folgen haftbar zu machen (analog Art. 427 StPO).

4. Die erwähnten Zwangsmittel sind zudem regelmässig verbunden mit medizinischen oder verkehrspsychologischen Abklärungen (Art. 5a ff. VZV). Selbst wenn keine Fahrungeeignetheit festgestellt werden kann, dauert der Vorsorgeentzug bis dahin Monate, manchmal Jahre.

Neu sollten labortechnische Abklärungen wie Haaranalysen, Blutproben etc. nicht nur bei einem Institut gemäss Anordnung der Entzugsbehörde, sondern bei allen anerkannten Labors gültig veranlasst werden können.

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