Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

16. Juni 2022

Politische Arbeit | Vorstösse

Ein PACS für die Schweiz

Eingereichter Text

Es seien die Rechtsgrundlagen für einen "Pacte civil de solidarité" (PACS) zu schaffen. Grundlage hierfür sei der bundesrätliche Bericht "Ein PACS nach Schweizer Art" (30. März 2022), wobei der PACS grundsätzlich als "Konkubinat plus" auszugestalten sei.
Begründung

Die Schweizer Rechtsordnung kennt zwei bewährte Formen von Paarbeziehungen: 1. Am oberen Ende der Skala die Ehe (und bislang auch die eingetragene Partnerschaft). 2. Am unteren Ende der Skala das (nahezu ungeregelte) Konkubinat. Beide Formen der Paarbeziehungen haben ihren jeweiligen grossen Wert und sind zu wahren.
Nach ebenso bewährtem Vorbild verschiedener Kantone (NE und GE) sowie anderer Länder (v.a. Frankreich, aber auch Benelux) möchte diese pa.Iv. Schweizer Paaren ergänzend eine dritte, mittlere Option anbieten: Einen PACS ("pacte civil de solidarité"). Wie Ehe und Konkubinat soll auch diese dritte Option allen Personen unabhängig ihres Geschlechts offenstehen.
Hierzu veröffentlichte der Bundesrat am 22. März 2022 seinen Bericht "Ein PACS nach Schweizer Art" zu den Postulaten 15.3431 und 15.4082. Darin zeigt der Bundesrat dreierlei auf:
1. Die möglichen Nutzerinnen und Nutzer eines PACS: Es sind dies namentlich junge verschieden- oder gleichgeschlechtliche Paare, für die ein Eheschluss noch zu früh ist, aber auch ältere Menschen, die nicht (nochmals) heiraten möchten. Damit ist auch gesagt, dass ein PACS nichts an der Beliebtheit der Ehe und für die grosse Mehrheit der übrigen Paare ändern würde.
2. Die Vorzüge eines PACS: Mit diesem Institut wird Paaren auf niederschwellige Weise ermöglicht, sich für die Zeit der Gemeinschaft gegenseitig persönlichen und wirtschaftlichen Beistand und Unterstützung zu versprechen. Ebenso können sie sich so Dritten (Behörden wie Privaten) verbindlich als Paar zu erkennen geben, was in vielen Situationen (Spitalbesuch, Behördengang, Vertragsschluss etc.) Klarheit schafft. Namentlich bietet ein solcher PACS, der auch entsprechend in einem Register erfasst würde, als Anknüpfungspunkt dem Gesetzgeber aller Ebenen sowie Behörden und Privaten die Möglichkeit, an diesen neu klar definierten Status Rechtsfolgen nach ihrem Bedarf anzuknüpfen, statt auf einen vagen Konkubinatsbegriff abstützen zu müssen.
3. Die konkrete Ausgestaltung eines PACS: Hierfür kann und soll der Bundesgesetzgeber zu jedem Aspekt des Paarlebens - von der Gründung bis zur Auflösung - zwischen der Rechtsfolge gemäss Konkubinat und derjenigen gemäss Eherecht wählen (vgl. die Tabelle im Anhang des bundesrätlichen Berichts).
Diese Erkenntnisse sollen Leitschnur bei der Ausarbeitung der erforderlichen Rechtsgrundlagen sein. Der PACS ist dabei eher als "Konkubinat plus" denn als "Ehe light" auszugestalten: Die Rechtsfolgen sollen sich entsprechend an der Tabelle im bundesrätlichen Bericht orientieren und sich bei den offenen Punkten im Prinzip am Konkubinat ausrichten sowie sich grundsätzlich auf die Dauer der Gemeinschaft beschränken. Dadurch soll sich der PACS klar von der Ehe unterscheiden. Vergleichbare Regeln wie bei der Ehe kommen primär bei der für die Vertretung der Gemeinschaft gegenüber Dritten sowie beim Vorhandensein gemeinsamer Kinder in Frage.

Mehr