27. Mai 2024
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Der EGMR soll sich an seine Kernaufgabe erinnern
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, zusammen mit den andern Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darauf hinzuwirken, dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) an seine Kernaufgabe erinnert. Namentlich soll der EGMR keine ideelle Verbandsbeschwerde zulassen (vgl. Art. 34 EMRK) und nicht mittels ausufernder Auslegung der Grundrechte den legitimen Ermessensspielraum der Staaten einschränken (vgl. Präambel bzw. 15. Protokoll). Im Vordergrund als Massnahme steht die Aushandlung eines entsprechend verbindlichen (17.) Protokolls zur EMRK.
Begründung
Die EMRK mitsamt EGMR sind an sich rechtstaatlich wertvolle Einrichtungen. Doch mit dem Urteil i.S. «Verein Klimaseniorinnen» vom 9. April 2024 wurde manifest, wie sehr sich der EGMR von gewissen Grundsätzen der EMRK entfernt hat. So hat er namentlich die ideelle Verbandsbeschwerde zugelassen, obschon Art. 34 EMRK eine solche ausschliesst. Ebenso hat er in Art. 8 EMRK ein justiziables Recht auf Klimaschutz hineingelesen, das sich dort nicht findet und das die Mitgliedstaaten abgelehnt haben. Der EGMR misst die Schweiz dabei auch an Konventionen (u.a. am Übereinkommen von Paris), für deren Kontrolle er ausdrücklich nicht zuständig ist (vgl. Art. 32 EMRK). Mit seinem Vorgehen ignoriert der EGMR auch die durch das 15. Protokoll verschärfte Präambel der EMRK, wonach der EGMR die legitimen Ermessensspielräume der Mitgliedstaaten achten solle.
Diese ausufernde und übergriffige Rechtsprechung schadet der Akzeptanz des europäischen Menschenrechtsystems. Der Bundesrat sollte deshalb zusammen mit den anderen Mitgliedstaaten Massnahmen vorantreiben, um den EGMR an seine Kernaufgabe zu erinnern. Im Vordergrund steht hierfür, dass der Bundesrat mit den andern Mitgliedstaaten ein (17.) Protokoll aushandelt, das dem EGMR entsprechend klare Leitplanken setzt. Andernfalls droht der EGMR sein wichtigstes Gut zu verlieren: Seine Glaubwürdigkeit und Akzeptanz.