Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

11. März 2014

Wichtige Voten im Rat

DBG und StHG. Anpassung an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB

Unsere Fraktion steht im Grundsatz hinter dieser Vorlage. Es ist sinnvoll, ja sogar geboten, dass man diese starre Übergangslösung von Artikel 333 Absatz 6 StGB ablöst, zumal sie zu viel zu langen Verjährungsfristen führt. Daher wurde in der Kommission in der ersten Phase auf die Vorlage eingetreten.

Leider aber gelang es in der Detailberatung nicht, der Vorlage den nötigen Schliff zu geben. Denn auch in den bundesrätlichen Anpassungen sind einige Fristen immer noch unverhältnismässig lang, und das System ist somit schief.

Im Zentrum unserer Kritik steht die Verjährungsfrist bei der vollendeten Steuerhinterziehung gemäss Artikel 184 Absatz 1 Litera b DBG und der entsprechenden Bestimmung im StHG. Dies ist eine Übertretung, also eine Tat, die mit Busse bestraft wird. Im allgemeinen Strafrecht verjähren Übertretungen nach drei Jahren. Heute verjährt die vollendete Steuerhinterziehung nach 20 Jahren - nach 20 Jahren! -, also fast siebenmal später als jede andere Übertretung. Der Bundesrat will die Frist nun - wie im früheren Recht - auf 15 Jahre beschränken. Aber das ist uns immer noch viel zu lang, aus vier Gründen:

Erstens sind das immer noch zwölf Jahre mehr und damit fünfmal mehr als eine Übertretung beim StGB wie zum Beispiel eine sexuelle Belästigung oder eine Tätlichkeit.

Zweitens ist es auch fünf Jahre länger, als im normalen Strafrecht ein Vergehen verjährt, also schwere Delikte wie zum Beispiel eine Körperverletzung oder sexuelle Handlungen mit Abhängigen.

Drittens ist es auch um fünf Jahre länger als die Aufbewahrungsfrist für Akten der Buchhaltung. Diese Akten aber sind ja im Steuerstrafrecht quasi das einzige Beweismittel.

Viertens schliesslich - das ist für uns am widersinnigsten - ist diese Frist für Steuerhinterziehungen, eine Übertretung, mit 15 Jahren formal gleich lang wie die für Steuerbetrug, ein Vergehen. Faktisch ist sie sogar länger, weil die Frist beim Betrug schon mit der Handlung beginnt, bei der Hinterziehung aber erst beim Abschluss der Steuerperiode, und das ist im Schnitt ein halbes Jahr später.

Aus diesen Gründen sind wir mit dieser Vorlage so nicht einverstanden. Wir bieten aber gerne Hand zu einer besseren Vorlage, wenn sie dann nach unserem Nichteintreten vom Ständerat wieder zurückkommt.

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