Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

06. März 2019

Politische Arbeit | Wichtige Voten im Rat

Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen

Ich melde mich spontan. Ich hatte das Vergnügen, in der Kommission dabei zu sein. Ich habe die Regel auch unterstützt, und ich tue dies weiterhin.

Ich höre jetzt die Frage von Kollegin Fetz, und ich glaube, einen Teil davon kann man schon beantworten. Das Konzept des guten Glaubens gibt es in unserem Recht ja schon, es kommt im ZGB in Artikel 3 vor. Da wird zum Beispiel in Absatz 2 auch gesagt, was denn bei Fahrlässigkeit gilt: "Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen." Wenn man sich nicht genügend Mühe macht, quasi den richtigen Glauben zu erhalten, dann ist das bereits von unserer Rechtsordnung abgedeckt.

Spannend hingegen finde ich die Frage der Beweislast. Der Berichterstatter hat erwähnt, die Beweislast liege bei der Unternehmung, die den guten Glauben zeigen will. Hier sagt die allgemeine Regel des ZGB, dass man guten Glauben vermute, sodass man immer davon ausgeht, die Leute seien gutgläubig. Das wäre aus meiner Sicht eher die spannende Frage, die man noch genauer anschauen könnte - abgesehen noch von einem Dativfehler im Text.

Aber mein Fazit - darum spreche ich ja zum Rückweisungsantrag - ist: Solche Fragen sind typische Fragen, die man im Zweitrat anschauen kann. Der kommt ja noch; der Zweitrat hat über diesen Antrag noch nicht debattiert. Von daher, glaube ich, wäre der gebotene Weg, dass wir hier an diesem Konzept, das in unserem Recht bekannt ist, weiterarbeiten und sich dann der Zweitrat noch Gedanken machen kann.

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