Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

15. September 2021

Politische Arbeit | Wichtige Voten im Rat

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration. Änderung

für die Kommission:
Die vorliegende Revision des Ausländer- und Integrationsgesetzes will folgendes Corona-bezogene Problem lösen: Die meisten Staaten und Fluggesellschaften verlangen für die Ausschaffung von rechtskräftig abgewiesen Ausländerinnen und Ausländern einen 3G-Nachweis. Die grosse Mehrheit dieser Personen ist aber ungeimpft, deshalb ist ein Covid-Test notwendig. Viele der Betroffenen verweigern nun aber auch diesen Covid-Test. Allein in den Bundesasylzentren sind es per Ende August fast 130 Personen; das sind sechs Mal mehr als vier Monate zuvor, und die Tendenz ist steil steigend.
Diese Personen unterlaufen ihre Pflicht, das Land zu verlassen, und verunmöglichen ihre Ausschaffung. Für einen obligatorischen oder sogar zwangsweisen Test fehlt aber heute die Rechtsgrundlage. Die Reform schafft genau diese Rechtsgrundlage mit Blick auf die Pandemie: zum einen dringlich und zum anderen befristet, zumal die Vorlage nur ein gutes Jahr bis Ende 2022 gelten soll.
Natürlich stellt nun ein namentlich physischer Test einen Grundrechtseingriff dar. Ein solcher braucht eine gesetzliche Grundlage und, wie Sie wissen, ein öffentliches Interesse, zudem muss er verhältnismässig sein.
Das öffentliche Interesse besteht hier schlicht und ergreifend darin, das geltende Ausländerrecht durchzusetzen und damit seine Glaubwürdigkeit zu wahren und den Missbrauch zu verhindern. Denn wer sich nur deshalb nicht testen lässt, weil er herausgefunden hat, dass er so seine rechtlich notwendige und verlangte Ausschaffung vereiteln kann, verhält sich rechtsmissbräuchlich.
Die Vorlage ist auch verhältnismässig. Es wird zwar Fälle geben, bei denen der Zwang nicht zum Ziel führen kann, namentlich wenn sich die betroffene Person derart gewalttätig wehrt, dass der Eingriff für sie gefährlich wäre, dann verzichtet man darauf.
In den meisten Fällen wird aber allein das Wissen um die rechtliche Verpflichtung und dann auch die Präsenz des entsprechenden Vollzugspersonals die Kooperation befördern. Wir haben uns heute Morgen in der Kommission vom SEM die Zahlen aus anderen Ländern geben lassen. In Dänemark etwa gab es über hundert Fälle, wo nur in deren zwei ein Zwang nötig war; in den anderen rund 98 Fällen reichte das Wissen um die Pflicht sowie die Präsenz der Polizeibeamten und des Gesundheitspersonals.
Auch in den anderen Fällen war die zwangsweise Probeentnahme offenbar möglich. In Deutschland hat man - wie wir hörten - ähnliche Erfahrungen gemacht. Das sind die beiden Länder, die das schon kennen.
Vor einem Zwangstest werden auch alle milderen Mittel ausgeschöpft. Die Schweiz versucht laufend, mit anderen Staaten grosszügigere Regime auszuhandeln, zum Beispiel, dass eine Person einfach in Quarantäne sein könnte, dort oder vorher hier. Aber wir haben natürlich keinen zwangsweisen Zugriff auf die Grenzsanität anderer Länder und keine Zuständigkeit dafür. Die Betroffenen werden über ihre Pflicht informiert und über die Möglichkeit, diesen Test freiwillig zu machen, zum Teil auch mehrfach. Sie erhalten also die Chance zum freiwilligen Gratistest.
Wenn dann doch Zwang angewendet werden muss, dann richtet er sich nach dem Zwangsmassnahmenrecht, das wir schon haben, mit zusätzlichen Verschärfungen. Der Eingriff darf nur durch speziell ausgebildetes Personal erfolgen. Das war ein spezielles Anliegen der Ärztevereinigung. Es ist immer der mildeste verfügbare Test anzuwenden. Bei einer normalen Gefährdung der Gesundheit - nicht erst bei einer erheblichen Gefährdung - ist auf die Massnahme zu verzichten, ebenfalls bei Kindern unter 15 Jahren. Andere Massnahmen, die geprüft wurden, wären eher weiter gegangen, namentlich eine Impfpflicht.
Weil dieser Eingriff auf der einen Seite milde ist und auf der anderen Seite das Interesse an der Rechtsdurchsetzung im Ausländerrecht hoch ist, sind wir zum Schluss gekommen, dass das Interesse an der Massnahme überwiegt.
Zum Abschluss noch ein Blick auf das geltende Recht in anderen Bereichen: Wir kennen solche Eingriffe in die körperliche Integrität, die natürlich grundrechtlich immer heikel sind. Aber es gibt sie zur Rechtsdurchsetzung: z. B. Blutentnahmen im Strassenverkehrsrecht; im Strafrecht sind Wangenabstriche, aber auch Tests zur Vaterschaftsfeststellung vorgesehen. Es gibt dieses Mittel als Ultima Ratio also heute schon, und wir sprechen hier von einem an sich harmlosen Covid-19-Test.
Ihre Kommission ist mit 11 zu 2 Stimmen auf die Vorlage eingetreten und hat sie unverändert ebenfalls mit 11 zu 2 Stimmen gutgeheissen. Ich danke Ihnen, wenn Sie es uns gleichtun.
Mehr