Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

13. Dezember 2017

Wichtige Voten im RatVorstösse

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht. 11. Kapitel: Konkurs und Nachlassvertrag

Ich habe im Ansatz Verständnis für das Anliegen der Minderheit, die bei der Anerkennung von ausländischen Konkursen eine Notbremse - so hat es Kollege Rieder genannt - wünscht. Nun ist es so, wie auch Kollege Hefti schon gesagt hat: Wir haben eine Notbremse, und zwar eine inhaltliche, in Form des Ordre-Public-Vorbehalts, und diese ist sachgerecht, weil sie einen minimalen inhaltlichen Standard setzt, den wir auch bei ausländischen Konkursen ansetzen.

Die Minderheit ergänzt dies nun um diesen Meccano mit einem zwar noch bestehenden, jedoch in meinen Augen sachfremden Instrument, nämlich dem fallweisen Gegenrechtserfordernis. Dieses Gegenrechtserfordernis ist eben gerade nicht eine Notbremse, mit der man im Einzelfall etwas korrigieren kann, denn sie fragt nur danach, ob der andere Staat, um dem es hier geht, unseren Konkurs auch anerkannt hätte - in einem ganz anderen Fall, der mit diesem nichts zu tun hat. Die Idee hinter diesem Gegenrechtserfordernis war an sich nicht, in einem konkreten Konkurs einem Gläubiger oder einem Schweizer Schuldner - vor allem dem Gläubiger - mehr Rechte zu verschaffen, sondern aussenpolitisch etwas Druck zu erzeugen, damit andere Staaten unsere Konkurse dann in Zukunft auch ein wenig besser anerkennen.

Nun hat man erkannt, und das ist die neue Erkenntnis seit der Einführung des IPRG, dass das an sich aussenpolitisch nicht sehr viel bewirkt, dass man aber wirtschaftspolitisch ein konkretes Verfahren ein wenig in Geiselhaft nimmt - dass man den Konkurs also erschwert, verteuert und verkompliziert. Kollege Hefti hat gesagt, natürlich seien diese Prozesse ohnehin schon mühsam, und das stimmt bestimmt, aber das ist ja kein Grund, sie noch künstlich mühsamer zu machen. Dass dieses Gegenrechtserfordernis im konkreten Fall als Notbremse keinen Sinn macht, sieht man an einem vielleicht etwas extremen Beispiel: Einen Konkurs aus Nordkorea zu anerkennen, weil Nordkorea vielleicht unseren auch anerkannt hätte, nützt als Kriterium im Einzelfall nichts; hier brauchen wir den Ordre-Public-Vorbehalt, den wir haben. Darum ist es konsequent, dass diese Revision nun dieses Gegenrechtserfordernis entfernen will.

Die Variante der Minderheit mit dieser Fakultativität, mit dieser Option für den Richter, finde ich, ehrlich gesagt, noch schlimmer als das heutige System, und zwar aus folgender Überlegung: Natürlich hat der Richter bei uns in sehr vielen Gesetzen, an sehr vielen Stellen einen Ermessensspielraum aufgrund einer Kann-Bestimmung. Diese macht oft Sinn, und zwar aus der Überlegung, dass der Richter den Einzelfall würdigen, anschauen und dann abwägen kann. Aber hier macht sie eigentlich keinen Sinn, denn hier muss der Richter ja das allgemeine Gegenrecht mit dem anderen Staat beurteilen.

Liechtenstein zum Beispiel - um Nordkorea nicht nochmals zu erwähnen - anerkennt unsere Konkurse nicht, wie immer gesagt wird. Nun könnte man generell sagen, mit Liechtenstein wollten wir das nicht oder mit Liechtenstein wollten wir es schon. Aber dem Richter zu sagen: Du musst selbst schauen, bei der Firma A kannst du sagen, ich anerkenne den Konkurs aus Liechtenstein nicht, und bei der Firma B sagst du, hier anerkenne ich ihn, obwohl das Gegenrecht immer genau dasselbe ist - ich sehe keinen Grund, weshalb der Richter diese Möglichkeit haben soll. Dies hat mit dem Einzelfall eigentlich nichts zu tun, sondern nur mit dem Verhältnis Schweiz-Liechtenstein, das man eben aussenpolitisch angehen müsste.

Ich bitte Sie, die Notbremse, die wir haben - den Ordre-Public-Vorbehalt -, zu wahren, aber hier nicht noch diese sachfremde Gegenrechtshürde, die dann im Einzelfall völlig unklar ist, beizubehalten. Folgen Sie der Mehrheit.

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