Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

23. September 2020

Politische Arbeit | Wichtige Voten im Rat

Bundesgericht. Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2021-2026

für die Kommission:

Ich möchte Ihnen vorab kurz berichten, wie die Gerichtskommission diese Wiederwahl vorbereitet hat, und Ihnen dann die Argumente gegen diesen Ordnungsantrag unterbreiten.
Zum Ersten: Die sechsjährige Amtsdauer unserer Bundesrichterinnen und Bundesrichter läuft, wie Sie wissen, Ende Jahr ab. Von den 38 Amtierenden haben 37 gesagt, sie würden gerne wieder kandidieren. Gemäss Parlamentsgesetz und Auftrag der Gerichtskommission habe ich dann die Geschäftsprüfungskommission angefragt, ob sie die fachliche oder persönliche Eignung von Wiederkandidierenden aufgrund gewisser Feststellungen ernsthaft infrage stellt; das ist das Kriterium nach Artikel 40a Absatz 6 des Parlamentsgesetzes. Mit Schreiben vom 24. Juni dieses Jahres hat die Geschäftsprüfungskommission geantwortet, sie habe keine solchen Feststellungen zu vermelden.
Die Gerichtskommission hat sich dann an zwei Sitzungen im Sommer mit dem Thema befasst. Ich erinnere dabei daran, dass gemäss Handlungsgrundsätzen der Gerichtskommission eine Nichtwiederwahlempfehlung gleich wie eine Amtsenthebungsempfehlung voraussetzt, dass die betreffende Person vorsätzlich oder grobfahrlässig schwere Amtspflichtverletzungen begangen hat; hierfür hatten wir keinerlei Hinweise. In der Folge und in der Konsequenz empfahl die Gerichtskommission den Fraktionen, sämtliche 37 Wiederkandidierenden zur Wiederwahl zu empfehlen. Alle Fraktionen meldeten uns sodann zurück, dass sie alle Wiederkandidierenden unterstützen würden, mit der einzigen schon erwähnten Ausnahme seitens der SVP-Fraktion bezüglich Herrn Donzallaz; das war die Mitteilung vom vergangenen 8. September.
Tags darauf, am 9. September, diskutierte die Gerichtskommission das Thema ein letztes Mal. Dabei wurde auch die Möglichkeit ins Spiel gebracht, diese Wahl zu verschieben und eine Art Gewissensprüfung durch die Gerichtskommission zu organisieren. Die Gerichtskommission wollte dies aber nicht und beschloss stattdessen, der Geschäftsprüfungskommission anzuregen, dass sie im Rahmen ihrer üblichen Oberaufsicht über die Gerichte der Unabhängigkeit der Justiz besondere Aufmerksamkeit schenken möge. Anschliessend nahmen wir die Empfehlungen der Parteien zur Kenntnis, wonach sie eben alle Kandidierenden unterstützen würden, mit erwähnter Ausnahme. Wir schlugen daher alle Wiederkandidierenden definitiv zur Wiederwahl vor. Dies zum ersten Punkt; diese Wahlempfehlung gilt nach wie vor.
Zum zweiten Punkt, zum Ordnungsantrag: Hier möchte ich Ihnen kurz die Argumente wiedergeben, die uns in der Kommission in der Diskussion geleitet haben, als wir zum Schluss kamen, auf eine solche Verschiebung sei zu verzichten.
Einerseits ist die Unabhängigkeit der Justiz ein sehr hohes Gut. Das hat auch die Gerichtskommission als Selbstverständlichkeit festgehalten. Die Unabhängigkeit der Justiz wird in der Tat beeinträchtigt, wenn eine Richterperson wegen konkreter Urteile abgestraft werden soll, und sie wird zumindest empfindlich berührt, wenn eine Richterperson wegen parteipolitischer Inkompatibilität abgewählt werden soll. Allerdings baut der Parteienproporz darauf auf, dass Richterpersonen einer bestimmten Werthaltung zugerechnet werden können. Wenn aber eine Partei eine Richterperson als die ihrige vorschlägt, dann muss sich die Vereinigte Bundesversammlung - Sie alle als Gremium - darauf verlassen dürfen, dass diese Zurechnung auch Bestand hat. Wenn eine Partei später zum Schluss kommt, dass sie dies nicht mehr so sieht, dass eine Person im Richteramt zu wenig parteitreu sei, dann ist die Konsequenz, dass sie das wahrscheinlich innerparteilich klären muss, sei es durch Austritt oder Ausschluss; was auch immer die Partei innerparteilich dafür vorsieht. Aber das ist dann kein Grund für die Vereinigte Bundesversammlung, ihr Urteil zu ändern.
Auf der anderen Seite wird aber die Unabhängigkeit der Justiz auch tangiert, wenn man sämtliche wiederkandidierenden Bundesrichterinnen und Bundesrichter - wir sprechen hier von 37 von 38 - pauschal dem Verdacht aussetzt, sie seien Parteisoldaten und würden systematisch, quasi gesetzesbrechend, ihrem Parteibuch gegenüber dem Gesetzbuch den Vorrang geben. In diesem Generalverdacht sehe ich die Gefahr dieses Ordnungsantrages. Die Gerichtskommission teilt diesen Verdacht nicht, die Geschäftsprüfungskommission offenbar auch nicht. Dabei nützt es auch nichts, wenn im schriftlichen Antrag steht, dass man diese Prüfung nur bezüglich gewisser Bundesrichterinnen und Bundesrichter durchführen solle. Es steht nicht, welche es sind. Man hatte auch nicht die Klarheit zu sagen, man meine einfach genau diesen SVP-Richter oder jene SVP-Richterin. Jetzt kam auch zum Ausdruck, es könnten ja Richter von anderen Parteien gleichermassen betroffen sein. Als Resultat würde der Auftrag an die Gerichtskommission heissen: Alle 37 wären dieser Gewissensprüfung zu unterziehen. Sonst könnte man immer sagen: "Sie haben die Richter 17 und 34 nicht gefragt - zurück an den Absender!"
Abgesehen vom Vertrauensschaden durch diesen Generalverdacht sehen wir auch den möglichen Nutzen nicht. Denn welcher Bundesrichter, welche Bundesrichterin würde in einer solchen inquisitorischen Befragung vor der Gerichtskommission, vor der er oder sie der Reihe nach antreten müsste, sagen: "Jetzt gebe ich es zu, ich bin ein fremdgesteuerter Parteisoldat."
Das würde ja niemand sagen. Und sogar wenn das jemand sagen würde, stellte sich die Frage, ob man die Person jetzt nicht mehr wählen dürfe. Denn sie hätte ja selber keinen Fehler gemacht, der Druck kommt vonseiten der Partei. Weil in all diesen Fällen kein vernünftiges Resultat aus einer solchen Inquisition herauskommen kann, wäre diese Übung ja maximal eine Alibiübung. Wie man sogar einen Nachweis soll erbringen können - die SP-Fraktion schreibt, die Gerichtskommission müsse "nachweisen", dass es keinen Druck gebe -, ist mir auch als Juristen schleierhaft. Denn für einen Nachweis würde eine Befragung nicht ausreichen. Dazu müsste man ja die Kontakte zur Partei untersuchen, vielleicht mit Telefonabhörungen oder Auswertungen von Mails und Ähnlichem. Die Gerichtskommission hat diese Instrumente nicht.
Zum Schluss noch zwei praktische Punkte, die uns zur Ablehnung bewegen:
1. Die Gerichtskommission ist, wie soeben angedeutet, für solche Dinge gar nicht zuständig. Wir prüfen Individuen auf ihre individuelle Eignung, aber nicht, ob das System mit der Gewaltenteilung knirscht oder nicht. Das wäre, wennschon, der Job der Geschäftsprüfungskommission. Wie gesagt, sie sieht für diese Wahl kein Problem und ist bereit, darauf weiterhin ihr Augenmerk zu richten.
2. Ich hoffe, ich dramatisiere nicht allzu sehr, aber wir haben in diesem Saal jüngst schlechte Erfahrungen gemacht: Wenn wir die Bundesrichterinnen und Bundesrichter erst im Dezember wiederwählen wollen und dann aus irgendeinem Grund hier nicht zusammenkommen können - wir konnten schon im März nicht zusammenkommen und mussten die Wahlen vom März auf den Juni verschieben -, dann haben wir am 1. Januar 2021 nur noch genau einen Bundesrichter, nämlich Herrn Hurni, sofern wir ihn heute wählen. Das wäre dann doch etwas wenig.
Ich komme zum Schluss: Die Gerichtskommission empfiehlt Ihnen, die Gesamterneuerungswahl heute durchzuführen und sämtliche Wiederkandidierenden wiederzuwählen. Es sind weder die Voraussetzungen für eine Verschiebung noch jene für eine Nichtwiederwahl einzelner Personen gegeben. Verzichten Sie bitte darauf, ein allfälliges Feuer löschen zu wollen, indem Sie das ganze Haus überfluten, und lehnen Sie diesen Ordnungsantrag ab.

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