Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

12. September 2013

Vorstösse

Befreiung des Bundesgerichts von Bagatellen (Postulat)

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zu prüfen und Bericht zu erstatten, mit dem Ziel, das Bundesgericht von Bagatellfällen zu befreien. Folgende Elemente sind zu berücksichtigen:

1. In Zivilsachen könnte die bestehende Streitwertgrenze (Art. 74 BGG) ergänzt werden mit einer allgemeinen Bagatellklausel auch für nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten.

2. In Strafsachen könnte eine Bagatellgrenze eingeführt werden, die sich beispielsweise an der Deliktkategorie oder der ausgefällten Strafe orientiert.

3. In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten könnte die bestehende Streitwertgrenze (Art. 85 BGG) auf weitere Sachgebiete ausgedehnt werden. Ebenso könnte eine allgemeine Bagatellklausel auch für nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten eingeführt werden.

4. In allen Fällen wäre eine Beschwerde zuzulassen, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder nicht bereits zwei Vorinstanzen befasst waren.

Begründung

Das BGG kennt eine Bagatellklausel, jedoch nur bei gewissen vermögensrechtlichen Angelegenheiten in Zivilsachen (Art. 74) und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 85).

Das Bundesgericht (BGer) ist ausgelastet. Wie sich z.B. aus dem Geschäftsbericht 2012 (S. 20 ff.) ergibt, gingen in den meisten Abteilungen sowohl 2011 wie auch 2012 mehr Fälle ein, als erledigt werden konnten. Zum Glück haben wir noch keine italienischen (oder Strassburger) Verhältnisse, wo die lange Verfahrensdauer wegen Gerichtsüberlastung an Rechtsverweigerung grenzt. Doch Entlastungsmassnahmen sind rechtzeitig aufzugleisen, damit wir den Standorttrumpf einer funktionierenden Justiz bewahren können.

Das BGer von Bagatellfällen zu entlasten, ist ein Schritt in diese Richtung. Das BGG kennt das Konzept wie erwähnt bereits, beschränkt es aber auf wenige Konstellationen. Es ist daher zu prüfen, wie auch für weitere Fälle eine Bagatellklausel eingeführt werden kann. Insbesondere würde sich dies im Strafrecht anbieten, wo es heute als einziges Rechtsgebiet keinerlei Bagatellklausel gibt. Eine solche könnte sich einfach messbar an der Deliktkategorie (z.B. "Übertretungen" oder Strafen mit gewissem höchsten Strafmass) oder an der ausgefällten Strafe (z.B. "Busse von höchstens Fr. X") orientieren.

Zwei Instanzen wären in jedem Fall gewährleistet, ebenso die Möglichkeit, Leiturteile zu fällen, wo dies von allgemeinem Interesse ist.

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