Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

11. Juni 2018

Wichtige Voten im Rat

Ausländergesetz. Verfahrensregelungen und Informationssysteme

Ich bin selber auch in der Mehrheit, melde mich aber nicht zur expliziten Unterstützung derer, sondern um namentlich zuhanden des Zweitrates einen Hinweis anzubringen. Ich glaube, dass uns ein kleiner gesetzgeberischer Lapsus unterlaufen ist. Wenn man den sieht, löst sich vielleicht teilweise auch Herrn Cramers Problem.
Wir haben ja in Artikel 59c festgelegt, wann jemand wohin reisen darf. Hier unten im Asylgesetz haben wir gesagt, was passiert, wenn jemand doch illegalerweise irgendwohin reist, nämlich dass er das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft verliert. Jetzt haben wir oben bei Artikel 59c Absatz 2 gerade beschlossen, dass es die Möglichkeit einer Ausnahme gibt, dass man also das SEM bitten kann, aus wichtigen Gründen dann doch in ein bestimmtes Land reisen zu dürfen. Aber hier unten, da, wo quasi der Entzug der Flüchtlingseigenschaft droht, haben wir diesen Ausnahmetatbestand nicht mehr aufgenommen. Ich hoffe sehr, der Zweitrat kann das aufnehmen. Wir sehen als Ausnahme, wenn jemand doch heimreist, nur noch die Möglichkeit vor, dass er den Zwang darlegt. Es wäre ja komisch, wenn jemand unter diesem Artikel, den wir vor uns haben, die Flüchtlingseigenschaft oder das Asyl doch verlöre, nachdem er beim SEM aus wichtigen Gründen die Bewilligung eingeholt hat, in ein bestimmtes Land zu reisen. Man sagt ihm, die Bewilligung des SEM, die du erhalten hast, die nützt dir nichts, wir nehmen dir das Asyl doch weg. Wenn man das konsistent zusammenführt und hier unten dann auch diese Ausnahmebewilligung gelten lässt, sind hiermit vielleicht auch einige Fälle gelöst, die Herrn Cramer umtreiben.
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