Andrea Caroni

Ihr Ausserrhoder Ständerat

20. Dezember 2019

Politische Arbeit | Vorstösse

Ausgewogeneres Bauhandwerkerpfandrecht

Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzulegen, wie das Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 ff. ZGB) angepasst werden könnte, um das Verhältnis zwischen Bauherren und Subunternehmern ausgewogener zu regeln. Zu prüfen ist insbesondere eine "Transparenzlösung", wonach das Pfandrecht nur für Leistungen greift, die erbracht wurden, nachdem der Bauherr vom Subunternehmer Kenntnis haben konnte.
Begründung
Das Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837ff. ZGB) schützt die finanziellen Interessen von Bauunternehmern, indem es ihnen zur Sicherung ihrer Werklohnforderung ein gesetzliches Pfandrecht am betroffenen Grundstück einräumt.
Für den Bauherrn bedeutet dieses Pfandrecht aber ein enormes Risiko, namentlich, wenn sein Bauunternehmer Subunternehmer beizieht. Wenn er nämlich den Unternehmer bezahlt, dieser aber die Subunternehmer nicht, so haftet der Bauherr mit seinem Grundstück dennoch und ist faktisch gezwungen, den Werklohn ein zweites Mal zu zahlen. Für manche Bauherrschaft kann das den Ruin bedeuten bzw. den Zwang, das eigene Haus zu verkaufen.
Dabei ist es für den Bauherrn - anders als in andern Rechtsordnungen - unmöglich, dieses Risiko griffig abzusichern. Er haftet nämlich nicht nur für Subunternehmer, die er kennt und akzeptiert hat, sondern sogar für unrechtmässig beigezogene Subunternehmer bzw. auch solche, von denen er gar nichts weiss bzw. wissen kann. Zudem haftet er pfandrechtlich auch gegenüber ganzen Ketten von Subunternehmern. Im Vergleich dazu ist die Position des Eigentümers, dessen Mieter ein Bauunternehmen bezieht, viel stärker, denn das Pfandrecht greift dort nur, sofern der Vermieter dem Bauvorhaben zugestimmt hat (Art. 837Abs. 2 ZGB).
In einem Bericht soll der Bundesrat dieses Problem im Einzelnen ausleuchten und Optionen zur Verbesserung vorschlagen. Zu prüfen ist insbesondere eine "Transparenzlösung" (das Pfandrecht des Subunternehmers greift nur bei Leistungen, die erbracht wurden, nachdem der Bauherr vom Subunternehmer Kenntnis haben konnte). Ziel ist es, den grundsätzlichen Schutz des Bauhandwerkers zu wahren und gleichzeitig den Bauherrn gegenüber durch ihn nicht kontrollierbaren Subunternehmerverhältnissen zu stärken.
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